Über ihren Kopf hinweg

Seit dem 1. September gilt in Österreich ein Verbot. Mädchen unter vierzehn dürfen in der Schule kein Kopftuch mehr tragen. Der Nationalrat hat das Gesetz im Dezember 2025 mit breiter Mehrheit beschlossen, gegen die Stimmen der Grünen. Verstöße werden zuerst in der Schule besprochen, dann den Eltern angezeigt, dann der Kinder- und Jugendhilfe gemeldet. Am Ende der Kette stehen Geldstrafen zwischen 150 und 800 Euro, ersatzweise bis zu zwei Wochen Haft.

Ich äußere mich ungern zu dieser Frage. Denn wer für ein Verbot eintritt, steht auch in der Nachbarschaft von Leuten, für die das Kopftuch eines Kindes bloß der verfügbare Anlass ist, um eine allgemeine und grundsätzliche Ablehnung gegenüber Muslimen zum Ausdruck zu bringen. Wer gegen das Verbot eintritt, wird von muslimischen Verbänden zitiert, die mit der Freiheit dieses Kindes nichts im Sinn haben. Beide Lager profitieren von dieser Anordnung, weil sie jede Positionierung zur Parteinahme in eigener Sache macht.

Und schließlich finde ich mich bei einer Wortmeldung zu diesem Thema in der Situation wieder, als Mann zu einem Sachverhalt zu sprechen, der mich nicht unmittelbar betrifft. In dieser bequemen und gleichzeitig übergriffigen Situation befinden sich alle muslimischen Männer, die sich zum Kopftuch äußern. Der Grund, warum ich diesen Text trotzdem schreibe, liegt im Gegenstand, um den es hier eigentlich geht. Zur Debatte steht hier keine Entscheidung erwachsener Frauen über ihre Kleidung, sondern eine Erwartung, die Erwachsene an Kinder richten. Diese Erwartung wird in unseren Gemeinschaften von Männern entscheidend mitformuliert, mitgetragen und selten in Frage gestellt. Ich spreche damit ganz wesentlich auch über das Verhalten von Männern.

Um dem anderen Dilemma zu entkommen, müssen wir festhalten, dass eine Sachfrage nicht dadurch beantwortet werden kann, indem man zunächst die Motive derer prüft, die sie stellen. Stattdessen sollten wir uns intensiver über den Kern der Sache beugen.

Was das religiöse Gebot regelt

Die Debatte wird geführt, als ginge es um Frömmigkeit. Auf der einen Seite ein religiöses Gebot, das das Mädchen einhalten will, auf der anderen Seite der Staat, der ihm Grenzen setzt. In dieser Anordnung hat die Verbotsgegnerin die besseren Karten, weil sie sich – aus der deutschen Perspektive gesprochen – auf Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) berufen kann und der Staat begründungspflichtig ist.

Diese Anordnung stimmt beim Kopftuch bei Kindern so nur nicht. Das Bedeckungsgebot ist im islamischen Recht an beiden Enden durch dieselbe Erwägung begrenzt, die mit Frömmigkeit wenig zu tun hat.

Die aktuelle Debatte dreht sich stets um das untere Ende, also um die Frage, wie früh die Pflicht zum Tragen eines Kopftuches beginnen soll, beginnen darf. Einer sachlichen Diskussion und einem angemessenen Ergebnis kommen wir aber nur näher, wenn wir am oberen Ende zu diskutieren beginnen, also uns genauer anschauen, wann diese Pflicht enden soll, enden darf.

Am oberen Ende steht Sure 24, Vers 60. Er nimmt die Frauen aus, die sich „zur Ruhe gesetzt haben“ und nicht mehr auf Heirat hoffen. Für sie ist es kein religiöses Vergehen, ihre Kleider abzulegen. Der Vers begründet die Ausnahme ausdrücklich mit der fehlenden Heiratsperspektive – und mit sonst nichts. Wer als Frau für Männer altersbedingt nicht mehr als Ehepartnerin in Betracht kommt, ist aus der Regel entlassen. Diesen Zusammenhang nicht zu ignorieren, ist für den Fortgang der Debatte wichtig.

Am unteren Ende steht die Geschlechtsreife. Religiöse Pflichten treffen nach klassischer Lehre den religionsmündigen Menschen und Religionsmündigkeit tritt in diesem islamrechtlichen Sinne mit der körperlichen Reife ein, anders als im deutschen Recht, das sie an das Alter von vierzehn Jahren knüpft. Der Hadith, der als Beleg für die Bedeckung angeführt wird, sagt es wörtlich. Wenn ein Mädchen die Menstruation erreicht, soll von ihr nichts mehr zu sehen sein außer diesem und diesem, gemeint sind Gesicht und Hände. Über die Verlässlichkeit dieser Überlieferung streitet die Hadithwissenschaft seit Jahrhunderten. Sie gilt vielen als schwach, weil die Überliefererkette lückenhaft ist und einer der Tradenten als unzuverlässig gilt. Für die hier interessierende Frage ist dieser Streit aber folgenlos. Hält man den Hadith für gültig, dann knüpft die Pflicht an die Menstruation an. Hält man ihn für schwach, dann fehlt der Kinderbedeckung auch noch diese Grundlage.

Das Gebot regelt also die Möglichkeit der sexuellen Verfügbarkeit einer Frau als Ehepartnerin. Es beginnt, wenn sie als Partnerin in Betracht kommt, und es endet, wenn sie es nicht mehr tut. Dazwischen liegt der Anwendungsbereich. Ein minderjähriges Mädchen unter vierzehn Jahren jedenfalls liegt außerhalb davon.

Wer ihm trotzdem das Tuch aufsetzt, verlängert die Logik der religiösen Norm nach unten. Er behauptet, ihr Körper habe bereits eine Bedeutung für Männer, vor der er geschützt werden müsse. Das Kinderkopftuch schützt also nicht vor Sexualisierung. Es nimmt sie vorweg.

Die übliche Entgegnung darauf lautet, bei Kindern gehe es gar nicht um die Pflicht. Es gehe um Gewöhnung, so wie man Kinder auch an das Gebet oder das Fasten gewöhne, lange bevor es sie als religiöse Pflicht bindet. Der Vergleich klingt harmlos, offenbart aber eine sehr reale Bedeutungsebene und trägt deshalb auch nicht in der Debatte um das Kopftuch bei Kindern.

Man gewöhnt ein Kind an eine Handlung, an rituelle Waschungen vor dem Gebet, an die Abfolge der Gebetshaltungen, an das Aufstehen zur Morgendämmerung, an das Fasten für wenige Stunden oder einen halben Tag. Beim Kopftuch geht es nicht bloß um eine Handlung, mit der die Haare bedeckt werden – man gewöhnt es damit an eine Aussage über sich selbst. Die Gewöhnung ist hier der ganze Inhalt der Sache. Wer ein Mädchen daran gewöhnt, verhüllt zu sein, gewöhnt es an die Vorstellung, sein Körper, seine Haare seien ein Problem, das gelöst werden muss, bevor es das Haus verlässt. Diese Vorstellung nimmt eine Achtjährige mit, auch wenn niemand ihr je ausdrücklich erklärt hat, worum es beim Kopftuch geht.

Was das Insistieren bedeutet

Wenn die Dimension der religiösen Pflicht für minderjährige Mädchen also selbst theologisch ausfällt, bleibt die Frage, warum so hartnäckig auf ihr bestanden wird. Die Antwort hat zwei Adressaten. Beide sind bei dieser Antwort einer moralischen Aussage ausgesetzt.

Nach innen wirkt das Tuch der Tochter häufig als ein Loyalitätsnachweis der Eltern. Es zeigt der Gemeinschaft, dass diese Familie sich richtig verhält, dass sie sich nicht hat aufweichen lassen, dass bei ihr die religiöse Ordnung noch gilt. Das Kind wird zum Beleg für die Rechtgläubigkeit der Erwachsenen.

In den muslimischen Gemeinschaften stellen wir die Frage nach der Frömmigkeit einer Familie so gut wie nie explizit. Wir sehen hin. Wir registrieren, welche Töchter in diesem Sommer angefangen haben, ein Kopftuch zu tragen, wir erkundigen uns bei der Mutter mit einer Beiläufigkeit, die in unseren Gemeinden jeder zu lesen weiß, wir loben die Elfjährige vor den Augen ihrer Cousinen für einen Schritt, den wir Reife nennen. Wir nennen den ganzen Vorgang anschließend in den öffentlichen Debatten „eine persönliche Entscheidung des Kindes“. Der Druck, den wir dabei ausüben, kommt ohne einen einzigen Befehl aus. Er arbeitet mit Sichtbarkeit. Töchter sind das sichtbarste Merkmal einer Familie, weil ihr Kopftuch das einzige ist, das sich von außen auf einen Blick ablesen lässt. Die Frömmigkeit des Vaters bleibt weitestgehend eine Behauptung. Das Tuch der Tochter ist der alltägliche Beweis. Die Vehemenz, mit der das Kinderkopftuch verteidigt wird, hat ihre Ursache nicht im großen Respekt vor der Entscheidung eines Kindes, sondern in der symbolischen Aussagekraft, die das Tuch über die religiöse Haltung der Eltern nach außen ausstrahlt.

Dazu ist in den letzten Jahren eine Ebene gekommen, die die Elterngeneration nicht kontrolliert und die in meiner Arbeit täglich vorkommt. Auf den Plattformen, auf denen Dreizehnjährige ihre Vorbilder suchen, ist das Kopftuch ein eigenes Genre. Es gibt die Erzählung von der Reise zum Tuch, den Moment der Entscheidung, die Kamera, die Freudentränen, die Kommentarspalte voller Glückwünsche. Gerahmt ist das als Selbstermächtigung. Aber es wirkt als Erwartung. Ein Mädchen, das diese Videos sieht, lernt, dass der Schritt gefeiert wird. Es lernt in derselben Bewegung, was über die gesagt wird, die ihn nicht tun.

Zwang ist deshalb das falsche Wort. Niemand zwingt in dieser Konstellation. Man muss auch nicht zwingen. Ein Kind, das eine Erwartung erfüllt, bevor sie ausgesprochen wurde, hat aber nichts entschieden. Es wird sagen, dass es selbst wollte. Und es wird dabei die Wahrheit sagen. Diese Freiwilligkeit ist aber kein Gegenbeweis, sondern das Ergebnis der innergemeinschaftlichen, der gemeindlichen und der familiären Dynamik.

Die Gegenprobe dafür ist einfach. Freiwillig ist eine Praxis, deren Unterlassung keine Erklärung verlangt. Ein Mädchen, das in diesem Umfeld das Tuch trägt, muss sich dafür nirgends rechtfertigen. Ein Mädchen, das es ablegt, muss sich überall rechtfertigen, vor der Familie, vor der Gemeinde, vor den Freundinnen und es ahnt das mit neun oder zehn Jahren bereits. Wo die Begründungslast derart verteilt ist, war die Entscheidung indes schon getroffen, bevor das Kind sie bewusst treffen konnte. Wir verlangen stets Empathie für den Wunsch, ein Kopftuch zu tragen. Wirklich vollständig wird diese Debatte aber erst mit der Empathie für ein Mädchen, das eine Erwartung erfüllt, bevor sie überhaupt ausgesprochen wurde. Wir haben in unseren Familien und Gemeinden für dieses Kind stets ein Lob vorbereitet, aber nie die Frage, ob es tatsächlich will, was es tut.

Wer gemeint ist

Die zweite Adressatin kommt in der Debatte selten vor, obwohl der ganze Vorgang sich hauptsächlich um sie dreht.

Ein Kleidungsstück, dessen Bedeutung Sittlichkeit ist, spricht zwangsläufig über die, die es nicht tragen. Das lässt sich nicht abtrennen, so oft es auch versucht wird. Wenn Bedecktsein Schutz bedeutet, bedeutet Unbedecktsein Preisgabe. Wenn es Würde bedeutet, ist die andere ohne. Jede Formulierung dieses Gedankens liefert die zweite Hälfte mit. Die Bilder, mit denen er Kindern erklärt wird, liefern sie ausdrücklich mit. Die verpackte und die unverpackte Süßigkeit. Die Perle in der Muschel oder im Schlamm. Das Handy mit und ohne Schutzhülle. Die Königin, die aber erst und nur mit dem Kopftuch zur Königin werden kann. Wer solche Vergleiche verwendet, sagt einem Mädchen nicht bloß, was sie als „gute Muslimin“ tun soll. Er sagt ihr auch, was andere Frauen sind, die es nicht tun.

Die von dieser Aussage Betroffene ist nicht in erster Linie die nichtmuslimische Nachbarin. Es ist vielmehr und weitaus stärker die muslimische Frau ohne Kopftuch. Bei ihr wird die Unbedecktheit als Abfall gelesen, mindestens als Nachlässigkeit, im schlechteren Fall als Verrat, als „Abnormität“, wie neulich wieder zu hören war. Und sie kann dieser Lesart nicht entkommen, weil sie erkennbar dazugehört. Für sie ist die Neunjährige mit Tuch ein stehender permanenter Vorwurf religiöser und sittlicher Mangelhaftigkeit. In der Schule sitzt diese Neunjährige neben ihrer eigenen Tochter, die kein Kopftuch trägt.

Das ist der Teil der Debatte, den ich in den Wortmeldungen unserer muslimischen Verbände seit Jahren vermisse. Über die Diskriminierung von Kopftuchträgerinnen sprechen wir ausführlich, zu Recht und mit guten Gründen, und wir haben dafür Pressemitteilungen, Beratungsstellen und Studien. Wann haben wir zuletzt über den Druck gesprochen, den dieselbe Praxis auf muslimische Frauen ohne Kopftuch ausübt? Über die Kollegin, die im Ramadan das Gefühl hat, erklären zu müssen, warum sie isst? Über die Studentin, die in der Moscheegemeinde ihrer Eltern als halbe Muslimin gilt, weil sie kein Kopftuch trägt?

Dieser Druck ist real. In den großen muslimischen Verbänden ist seine Wirkung in den letzten Jahren auch an anderen Stellen zu beobachten gewesen, an denen Frauen von Erwartungen innerhalb der muslimischen Gemeinschaften betroffen sind. Strikte Geschlechtertrennung auf Gruppenfotos. Profile weiblicher Vorstandsmitglieder, die kein Foto mehr zeigen, sondern nur noch eine symbolische Silhouette, Balken über den Augen kopftuchtragender Frauen auf Fotos des Moscheevereins. All das kann man sehen, wenn man sich die Webseiten und Social Media Accounts der muslimischen Vereine ansieht. Von Studierenden der islamischen Theologie ist zu hören, dass in Zoom-Meetings die jungen Frauen teilweise nur noch mit Audiospur und abgeschalteter Webcam teilnehmen.

In einem solchen Umfeld lernt jedes Kind, was die Aussage des Kopftuches für Mädchen und Frauen ohne Kopftuch bedeutet. Es lernt den Druck, der aus dieser Aussage folgt, mit. Man kann ein Mädchen nicht verhüllen, ohne ihm zu erklären, warum. Jede Erklärung enthält gleichzeitig ein Urteil über die Frauen, die sich nicht verhüllen. Über die Mutter ihrer Freundin, über ihre Lehrerin, über die Ärztin, in deren Wartezimmer sie sitzt. Ein achtjähriges Mädchen lernt hier eine Rangordnung unter Frauen. Sie lernt sie an sich selbst und an dem, was von ihr erwartet wird. In einer solchen Rangordnung will ein Kind natürlich weiter oben stehen.

Spätestens an dieser Stelle endet das Argument, es sei doch ihre eigene Entscheidung. Kinder treffen keine Entscheidungen über Sexualmoral. Sie werden in eine eingesetzt und in ihr großgezogen. Und sie können sie nicht wieder verlassen, ohne hohe soziale Kosten in Kauf zu nehmen.

Vor einigen Jahren habe ich im Rahmen meiner damaligen Projektarbeit „Das unbequeme Gespräch“ nach muslimischen Frauen in meinem Bekanntenkreis gesucht, die das Kopftuch abgelegt haben. Kaum eine wollte öffentlich über ihre Motive und Erfahrungen sprechen. Wenn es in unseren muslimischen Gemeinschaften beim Thema Kopftuch nur um den Respekt vor der eigenen Entscheidung einer Frau ginge, müsste der Respekt vor dieser Entscheidung in beide Richtungen wirken. Er tut es nicht.

Gestritten wird in Wahrheit über zwei Verbote. Das eine steht – wie jetzt in Österreich – in einem Gesetzblatt, wird von Parlamenten beschlossen und muss sich rechtfertigen. Das andere sitzt auf dem Kopf eines Kindes, wird von niemandem beschlossen und erklärt sich vor keiner Instanz. Das Tuch, das sie trägt, ist selbst faktisch ein Verbot gegenüber einer freien Entscheidung, kein Kopftuch zu tragen. Wer nur das erste ein Verbot nennt, will in dieser Debatte nicht über das zweite Verbot reden.

Die Grenze

Für erwachsene Frauen gilt etwas anderes, und zwar uneingeschränkt. Eine Frau, die sich als Erwachsene für das Kopftuch entscheidet, tut das aus Gründen, die ihr gehören und für die sie niemandem eine Erklärung schuldet. Das schließt die Lehrerin im Klassenzimmer ein.

Wenn über eine Lehrerin gestritten wird, ist ihr Verhalten im Dienst der einzige brauchbare Maßstab. Ob sie unparteiisch handelt, gesetzestreu, den Menschen zugewandt, die vor ihr stehen. Das Tuch selbst bleibt dabei außer Betracht, weil jeder etwas anderes hineinliest, die Islamdebatte ebenso wie die Trägerin selbst.

Die Diskrepanz, das Kinderkopftuch zu deuten und diese Deutung beim Tuch einer erwachsenen Frau zurückzuweisen, ist kein Widerspruch. Eine erwachsene Frau kann für sich selbst sprechen, sie kann ihr Motiv benennen und sich an ihrer Amtsführung messen lassen, und deshalb schulden wir ihr in den öffentlichen Debatten die Zurückhaltung, ihr Motiv nicht zu erfinden und es nicht zu bewerten.

Ein achtjähriges Mädchen kann das alles nicht. Bei ihm gibt es kein eigenes Motiv, das ich respektieren könnte, es gibt die religiöse Norm, massive Diskussionen um diese Norm und die Erwartung der Erwachsenen um es herum. Allen gegenüber hat es keine Macht. Der ganze Unterschied liegt im Alter und in der tatsächlichen Möglichkeit der Selbstbestimmung.

Die Altersgrenze ist deshalb keine Ausflucht. Sie ist die einzige Unterscheidung, die aus der religiösen Norm selbst folgt. Wer das Kopftuch für eine religiöse Pflicht hält, muss anerkennen, dass diese Pflicht ein reifes Gegenüber voraussetzt, weil sie sonst gegenstandslos wäre. Und wer es für eine freie Entscheidung hält, muss anerkennen, dass eine Neunjährige sie nicht treffen kann.

Das deutsche Recht kennt diese Grenze längst. Nach § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) steht dem Kind ab vierzehn die Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis selbst zu. Darunter entscheiden die Eltern. Das ist der sensible Punkt jeder Verbotsdiskussion. Unterhalb der Religionsmündigkeit tritt der Staat an die Stelle der Eltern, nicht an die Stelle des Kindes. Er tauscht einen Vormund gegen einen anderen aus. Das betroffene Mädchen hat also in beiden Fällen nichts entschieden.

Das Recht der Eltern

Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG nennt Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Hier hat unser Grundgesetz aus naheliegenden historischen Gründen die Entscheidung getroffen, dass der Staat nicht das bessere Erziehungskonzept hat. Zur religiösen Erziehung gehört, dass Eltern ihr Kind in eine Praxis hineinwachsen lassen, die es sich nicht ausgesucht hat. Das gilt für die Taufe, für den Kommunionunterricht, für die Beschneidung und eben auch für das Kopftuch. Wer das eine für zumutbar hält und das andere nicht, muss das überzeugend begründen.

Der Unterschied kann und darf jedenfalls nicht darin liegen, dass wir eine Religion besser oder schlechter finden als die andere. Er liegt vielmehr im Zuschnitt des Elternrechts selbst.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt klargestellt, dass Artikel 6 Absatz 2 GG den Eltern keine Freiheit zur Selbstbestimmung gibt. Es ist vielmehr ein dem Kind dienendes Grundrecht, in der Formulierung der Masernentscheidung von 2022 eine Freiheit „zum Schutze des Kindes“. Die entscheidende Begrenzung hat das Gericht in derselben Entscheidung ausgesprochen. Der Schutzbereich reicht so weit, wie das Kind entwicklungsbedingt noch keine eigenen Entscheidungen treffen kann.

Das Elternrecht ist danach ein Treuhandverhältnis auf Zeit. Es besteht, weil das Kind noch nicht entscheiden kann, aber es besteht in seinem Interesse. Es wird nicht dadurch stärker, dass die Eltern religiöse Gründe anführen. Und es enthält keine Befugnis, das Kind mit einer Aussage über andere Menschen zu versehen, die es selbst noch nicht prüfen kann.

Bis zum Verbot trägt dieser Gedanke trotzdem nicht. An dieser Stelle muss ich den Verbotsbefürwortern etwas wegnehmen, das sie gerne in Anspruch nehmen. Das Kindeswohl taugt nicht als Grundlage. Der Staat darf gegen den Willen der Eltern in die Erziehung nur dann eingreifen, wenn das Kind gefährdet ist. Das BVerfG verlangt dafür eine Schwelle, die es 2014 unmissverständlich beschrieben hat. Es muss bereits ein Schaden eingetreten sein oder eine Gefahr in einem Maß bestehen, dass eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist. Ein Kopftuch erreicht diese Schwelle in keinem einzigen Fall. Wer das Gegenteil behauptet, argumentiert am Recht vorbei und wird spätestens vor Gericht verlieren. Das Wächteramt des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 GG trägt kein Kleiderverbot.

Der Erziehungsauftrag des Staates

Tragfähig ist indes eine andere Vorschrift. Nach Artikel 7 Absatz 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Daraus folgt ein eigener Erziehungsauftrag. Die Schule ist der einzige Raum, den der Staat selbst verantwortet und in dem er ein Kind mehrere Stunden am Tag ohne seine Familie erreicht. Das BVerfG hat 1977 entschieden, dass dieser Auftrag dem Elternrecht gleichgeordnet ist. Einen absoluten Vorrang hat weder das eine noch das andere.

Das Gericht hatte damals über Sexualkundeunterricht zu befinden und über Eltern, die ihn aus religiöser Überzeugung ablehnten. Das Gericht hat entschieden, dass die Schule Sexualerziehung erteilen darf, dass sie dafür die Zustimmung der Eltern nicht braucht und dass es keinen Anspruch auf Befreiung gibt. Der Staat darf also in der Schule über Sexualmoral sprechen, auch gegen den religiösen Willen der Eltern.

Wenn aber der Staat in der Schule eine eigene Auffassung von Sexualität vermitteln darf, dann darf er in derselben Schule bestimmen, dass ein Kind dort nicht als Trägerin einer Sexualmoral auftritt. Beides folgt aus demselben Auftrag. Das Kopftuchverbot ist sogar der schwächere Eingriff, weil es nichts vermittelt, sondern lediglich etwas aus dem öffentlichen Raum Schule herausnimmt.

Aus derselben Entscheidung folgen die engen Grenzen. Das Gericht hat der Schule ein Gebot der Zurückhaltung und der Toleranz auferlegt und ihr jeden Versuch der Indoktrinierung untersagt. Für unsere Frage heißt das konkret: Der Staat darf das Tuch aus dem Klassenzimmer nehmen. Er darf dem Kind aber nicht etwa erklären, seine Eltern seien rückständig. Und er darf die Gelegenheit nicht nutzen, den Islam oder das Kopftuch erwachsener Frauen zu bewerten. Die Regelung endet letztlich dort, wo der Bildungsauftrag endet, nämlich am Schultor.

Das Recht des Kindes

Bleibt das Kind. Es ist von Geburt an Träger eigener Grundrechte, und Artikel 4 GG steht auch ihm zu. Greift ein Verbot also in seine Religionsfreiheit ein? Unterhalb der Religionsmündigkeit gibt es keine eigene religiöse Entscheidung des Kindes, in die eingegriffen werden könnte. Es gibt die Entscheidung der Eltern. Der Eingriff trifft deshalb deren Recht. Er ist nur mit dem Ort des Eingriffs zu rechtfertigen und mit nichts sonst. Er erstreckt sich auf den Unterricht und endet dort. Schulweg, Wohnung, Nachmittag und Moscheegemeinde bleiben außerhalb dieser Grenze. Wer mehr behauptet, verlässt den Boden unserer Verfassungsordnung. Das Elternrecht endet nicht am Kopftuch für Kinder, sondern wie in allen anderen Fragen auch am Schultor.

Das würde also im Falle eines Verbots zu Situationen führen, in denen Mädchen mit Kopftuch zur Schule kommen, es vor dem Eintritt abnehmen und nach dem Verlassen der Schule wieder aufsetzen. Das klingt nach einer Zumutung, ist in Wahrheit aber eine Entlastung. Ein Mädchen, das das Tuch ablegen möchte, muss diese Entscheidung heute selbst treffen und anschließend selbst verantworten. Unter einer Schulregel entscheidet sie gar nichts. Sie verweist auf die Regel, gegenüber den Eltern, gegenüber der Gemeinde, gegenüber den Freundinnen. Niemand kann ihr daraus einen Vorwurf machen. Mehrere Stunden am Tag erlebt sie sich dabei ohne Tuch. Als Grundlage für eine tatsächlich freie Entscheidung im weiteren Verlauf ihres Lebens – für oder gegen das Kopftuch – ist dieser Erfahrungshorizont vielleicht nicht die schlechteste Konstellation.

Die schlechte Gesellschaft

Im April 2026 hat der Deutsche Bundestag über einen Antrag der Alternative für Deutschland (AfD) debattiert, der genau das fordert, wofür ich hier argumentiere. Ein Kopftuchverbot für Mädchen unter vierzehn an öffentlichen Schulen. Das sind die Bauchschmerzen der schlechten Gesellschaft, von denen ich eingangs sprach und die sich nicht vermeiden lassen, wenn man sich zur Sache äußert.

Die Begründung des Antrags nennt den Zweck offen. Es gehe darum, den im Kopftuch sich manifestierenden Willen des politischen Islams zur Segregation zu unterbinden. Der Antrag wurde in die Ausschüsse überwiesen.

Die Dringlichkeitsrhetorik dieser ganzen Debatte bedient sich eines bestimmten Bildes. Dieses Bild handelt von Überfremdung, von einer vermeintlichen islamischen Eroberung und suggeriert damit, dass jede Maßnahme gegen alles Muslimische letztlich nur ein Akt der Selbstverteidigung sei. Das ist kein Argument in der Sache und öffnet einem Rechtsverständnis Tür und Tor, mit dem wir Kernprinzipien unserer Verfassungsordnung aushöhlen. Denn solche Begründungen handeln nicht von Kindern und ihren Rechten. Sie handeln von einer Gruppe, deren Anwesenheit in Gänze als Problem beschrieben wird. Das Kopftuch der Neunjährigen ist nur der greifbare Gegenstand, an dem sich das gerade am besten sagen lässt. Sichtbar wird das, sobald man sich die Aussagen und Forderungen näher anschaut.

Denn häufig ist dann zu erkennen, dass das Kinderkopftuch nur der Einstieg und nicht das Anliegen der Verbotsbefürworter ist. Wer zum Beispiel das Kinderkopftuch verbieten will und das Kopftuch der Lehrerin gleich mit, wie aktuell im Kanton Zürich, dessen Kantonsrat Ende August eine Motion für ein Verbot bei Schülerinnen und Lehrerinnen angenommen hat, redet nicht über Kinder. Er redet über Muslime als Problem.

Ich weiß auch, wie diese Position in meinen eigenen Gemeinschaften gelesen wird. Wer als Muslim ein Verbot befürwortet, das die AfD ebenfalls fordert, ist erledigt, kein Muslim mehr, ein Verräter am Glauben und an der Gemeinschaft. Ich kenne die Vokabeln, mit denen das geschieht. All das hält mich nicht davon ab, diese Frage zu Ende zu denken. Es erfordert aber die Sorgfalt, die Bedingungen zu benennen, unter denen ein Verbot etwas anderes ist als nur der erste Schritt gegen „die Muslime“.

Drei Bedingungen

Erstens muss die Regelung religionsneutral formuliert sein. Das österreichische Gesetz erfasst Kopfbedeckungen, die den Kopf nach islamischer Tradition verhüllen. Damit wiederholt es exakt den Fehler, den der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Dezember 2020 an der Vorgängerregelung gerügt hat. Der VfGH hatte das erste Verbot aufgehoben, weil es eine spezifische Form religiös konnotierter Bekleidung herausgreift und deshalb nur muslimische Schülerinnen trifft. Eine Regelung, die im Namen der Neutralität selektiv bleibt, verfehle ihr eigenes Ziel und sei unsachlich. Der Satz steht seit der Entscheidung des VfGH vom 11. Dezember 2020 schwarz auf weiß zur Kenntnis aller, die sich mit dem Thema beschäftigen. Auf den Tag genau fünf Jahre später hat der Gesetzgeber ihn dennoch ignoriert. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) hat bereits angekündigt, das Gesetz erneut prüfen zu lassen und sie hat vor diesem Hintergrund gute Aussichten auf Erfolg.

Der Vergleich, der zeigt, wie es ginge, liegt in Frankreich. Die dortige Regelung von 2004 untersagt auffällige religiöse Zeichen ohne Ansehen der Religion. Sie hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehalten. Maßgeblich ist dessen Entscheidung von 2009 über sechs Schüler verschiedener Bekenntnisse, darunter Sikhs mit Turban, die ihre Kopfbedeckung nicht ablegen wollten. Der Gerichtshof erklärte ihre Beschwerden für unzulässig. Schon zuvor hatte er in den Fällen der Schülerinnen Dogru und Kervanci Schulverweise gebilligt, dort allerdings zu Sachverhalten aus dem Jahr 1999 und gestützt auf Sicherheit und Gesundheit im Sportunterricht. Das ist der Preis der Neutralität. Eine Regel, die nur das Kopftuch trifft, ist verfassungswidrig. Eine Regel, die verfassungsrechtlich trägt, trifft auch die Kippa des zwölfjährigen Jungen. Wer das nicht will, will eigentlich kein Gesetz. Er will eine Botschaft gegen Muslime.

Zweitens darf die Regelung nicht sanktionieren. Geldstrafen gegen Eltern erzeugen Märtyrer und verlagern den Konflikt in die Familie, wo er auf dem Rücken, hier auf dem Kopf, des Kindes ausgetragen wird. Der österreichische Weg von der Ermahnung über die Kinder- und Jugendhilfe bis zur Ersatzfreiheitsstrafe ist der sicherste Weg, aus einer pädagogischen Frage einen Loyalitätskonflikt zu machen, den das Mädchen nur zugunsten der Eltern entscheiden kann. Wird die Familie bestraft, ist das Mädchen der Anlass dieser Strafe. Damit trägt sie genau die Verantwortung, von der die Regel sie befreien sollte.

Daran schließt der naheliegende Einwand an, eine Regel ohne Sanktion sei bloß eine unverbindliche Empfehlung. Der Einwand unterschätzt, was die eigentliche Leistung eines solchen Verbots ist. Der Wert und die Wirkung eines solchen Verbots liegt darin, dass es die Begründungslast umkehrt. Ein Mädchen, das das Tuch abnimmt, muss sich dafür heute überall rechtfertigen. Unter einer Schulregel muss sie sich nirgends rechtfertigen, weil die Schule die Regel verantwortet und nicht sie. Adressat der Regel sind ohnehin zuerst die Erwachsenen. Ihnen wird die Selbstverständlichkeit genommen, dass auch die Schule ein Ort ist, an dem von dem Mädchen das Tragen des Tuches erwartet wird.

Bleibt der Fall, dass ein Mädchen das Tuch trotz aller Gespräche weiter trägt. Dann bleibt es auf und die Regel hat bei ihr nichts bewirkt. Ich halte das für hinnehmbar. Eine Regel, die den meisten Mädchen einen Ausweg eröffnet, ohne eine einzige Familie zu bestrafen, ist mehr wert als eine, die auch die letzte erfasst und dafür jede Familie in ein Verfahren zwingt. Wer den vollständigen Vollzug verlangt, sucht die von der Pflicht zum Kopftuch befreiende Wirkung des Verbots bei den Eltern und nicht bei den Mädchen. Ein Verbot aber, das behauptet, die Interessen der Mädchen im Blick zu haben, kann darauf verzichten, alle Eltern sanktionieren zu wollen.

Drittens muss der Staat bezahlen, was er behauptet. Wer Schutz verspricht, schuldet Schulsozialarbeit, Ansprechpersonen, Beratung für Familien und eine Anlaufstelle für Mädchen, die zuhause unter Druck geraten. In keinem der legislativen Vorstöße zu diesem Thema habe ich bisher ein Wort zu solchen Maßnahmen lesen können. Ein Verbot ohne Personal ist erneut nur eine Botschaft „gegen Muslime“ und keine Maßnahme zum Schutz muslimischer Mädchen, die es dürfen sollen, kein Kopftuch tragen zu wollen.

Das österreichische Gesetz erfüllt weder die erste noch die zweite Bedingung. Ich halte seine Aufhebung deshalb für wahrscheinlich und für richtig.

Die andere Seite

Bleibt die Frage, warum die Verteidigung so aussieht, wie sie aussieht.

Auf der Website der IGGÖ wurden Schülerinnen angewiesen, über das Kopftuch mit Lehrkräften nicht ohne Begleitung ihrer Eltern zu sprechen. Der Präsident der IGGÖ, Ümit Vural, hat am 1. September in der Sendung Zeit im Bild 2 (ZiB2) Verständnis für Gemeinden geäußert, die zum Boykott des Gesetzes aufrufen. Man müsse die Bedenken der Familien gelten lassen.

Der Satz ist präziser und entlarvender als es sein Urheber wohl beabsichtigt hat. Es geht um die Bedenken der Familien. Von den Bedenken der Mädchen ist nicht die Rede und die Anweisung auf der Website sorgt dafür, dass sie in der Schule auch ja nicht zur Sprache kommen. Was hier verteidigt wird, ist die Verfügung der Eltern über das Kind. Der Weg dorthin führt über die Beseitigung des einzigen Gesprächs, in dem das Kind allein wäre und die Chance dazu hätte, sich gegen das Kopftuch zu entscheiden.

Diese Haltung liefert der Gegenseite exakt das Bild, das sie braucht. Sie bestätigt die Erzählung von der geschlossenen muslimischen Gemeinschaft, die ihre Töchter nicht aus der Hand gibt und ihnen keine eigene Entscheidung über das Kopftuch ermöglicht. Und die Mädchen, um die es geht, sollen die Last dieser Verbandsstrategie tragen.

Dazu kommen die Boykottaufrufe, für die der Präsident der IGGÖ Verständnis geäußert hat, und Anleitungen im Netz, wie sich der Vollzug hinauszögern lässt. Und es kursiert die Erzählung, dass Vereine ankündigen würden, die Geldstrafen der Eltern zu übernehmen. Belegt ist das bisher nicht. Sie stammt aus Lehrerberichten bei einem runden Tisch im Bundeskanzleramt. Kein Verein ist konkret benannt, die Elternzitate sind nur indirekt wiedergegeben. Dass die IGGÖ diesen Erzählungen nicht öffentlich und deutlich widerspricht, passt ins Bild, das ich von der Haltung unserer muslimischen Verbandslandschaft in Deutschland und Österreich habe.

Denn sollten sie zutreffen, wären sie das deutlichste Bild dieser ganzen Debatte. Ein Verein, der die Strafe der Eltern zahlt, bezahlt letztlich das Kopftuch des Kindes. Das Geld fließt von der Gemeinschaft an die Erwachsenen, die Erwachsenen behalten ihre Entscheidung und das Mädchen trägt weiter das Tuch und dazu den Konflikt in der Schule. Damit wäre eindeutig beantwortet, wem diese „freie Entscheidung“ tatsächlich gehört und von wem sie wirklich getroffen wird.

Ziviler Ungehorsam ist eine ehrenwerte Tradition. Er hat aber eine konkrete Form, die ihn ehrenwert macht. Er wird offen erklärt, er nimmt die Sanktion an und sie wird von denen getragen, die ihn gewählt haben. Hier wird er verdeckt geführt, die Sanktion wird neutralisiert und getragen wird er von einer Neunjährigen, die wieder mal niemand gefragt hat. Das ist weder Widerstand, noch ziviler Ungehorsam, sondern nichts anderes als die Verlagerung eines Konflikts auf die Schwächste in dieser ganzen Konstellation. Und diese Verlagerung findet auch noch durch die Strategie der eigenen religiösen Gemeinschaft statt.

Der legitime Weg steht der IGGÖ offen und sie geht ihn ja auch. Sie hat die Prüfung durch den VfGH angekündigt, mit guten Aussichten, wie ich oben ausgeführt habe. Wer diesen Weg geht und gleichzeitig zum Rechtsbruch ermuntert, statt ihn deutlich zurückzuweisen, beschädigt seine eigene Position und seine Glaubwürdigkeit. Vor dem VfGH tritt man als Grundrechtsträger auf und nicht als Partei, die sich nach Gelegenheit aussucht, ob sie sich an das Recht und den Rechtsweg hält oder nicht. Deshalb sollte die IGGÖ so schnell wie möglich deutlich machen, dass die Ermunterung zum Rechtsbruch und die Übernahme von Geldstrafen für muslimische österreichische Bürger nicht der richtige Weg sind.

Propagandamethoden

Auf einer anderen Ebene läuft dieselbe Selbstausgrenzung von den gesellschaftlichen Zusammenhängen in einer Sprache, die sich der Vokabeln unserer Rechtsordnung bedient, aber gleichzeitig die Distanz und Gegnerschaft zu dieser Rechtsordnung zementieren will. In den sozialen Netzwerken kursieren Beiträge aus der islamistischen Szene, die das österreichische Verbot und die Zürcher Motion zum Prüfstein für die Glaubwürdigkeit der demokratischen Rechtsordnung erklären.

Echte Toleranz beginne erst dort, wo der Staat einer kulturfremden Minderheit dieselbe Anerkennung entgegenbringe wie der historischen Mehrheitskonfession. Das Verbot entlarve die hiesige Religionsfreiheit als Privileg für die Gleichdenkenden.

Was im ersten Moment so klingt, als würde hier zur Achtung demokratischer Grundwerte aufgerufen, entspringt der propagandistischen Methode, Muslime als Sondergruppe darzustellen, die niemals Gleichbehandlung und Gleichberechtigung erwarten darf, sondern das demokratische System als gegnerisches, ja feindliches Konstrukt zu begreifen und letztlich auch zu bekämpfen habe.

Die Methode verrät sich an ihrem Ziel. Gleichbehandlung bedeutet, das Elternrecht und den staatlichen Erziehungsauftrag in der Schule zu einem Ausgleich zu bringen. Für diesen Ausgleich wäre es notwendig, beide Positionen in eine Beziehung zueinander zu setzen. Eine solche Beziehung könnte zu einem religionsneutralen Verbotsgesetz kommen, das die Kippa des zwölfjährigen Jungen genauso erfasst wie das Kopftuch des zwölfjährigen Mädchens.

Um diese Diskussion geht es der islamistischen Szene aber nicht. Sie will zu einer Freistellung vom Gesetz kommen. Zu einem Sonderstatus für Muslime, den sie für diese reklamiert und gleichzeitig einem Verbotsgesetz als Entlarvung vorhalten will. Für diese Szene ist die ganze Diskussion ein Instrument. Ein Anliegen, bei dem sie das minderjährige Mädchen im Sinn hätte, ist sie nicht. Dieses Mädchen dient ihr lediglich als Vorwand, um wieder über die vermeintliche Unterdrückung eines vermeintlichen homogenen muslimischen Kollektivs zu reden.

Unter welchen Bedingungen muslimische Mädchen hier aufwachsen, ist für die islamistische Szene ohne Belang. Denn Freiheitsräume für Mädchen gehören nicht auf ihre Prioritätenliste. Sie redet lieber schlecht über einen Staat, der sich immerhin Gedanken darüber macht, wie es den Mädchen in seinen Schulen ergehen soll, die kein Kopftuch tragen wollen. Das sind Gedanken, die Islamisten nicht im Geringsten beschäftigen.

Angelegt wird der Maßstab der Gleichbehandlung und Reife ohnehin nur nach außen. Ich habe in all den Jahren keinen Beitrag aus dieser Szene und auch nicht aus den muslimischen Verbänden gelesen, der die Reife unserer eigenen muslimischen Gemeinschaften daran misst, wie wir uns gegenüber der muslimischen Frau ohne Kopftuch verhalten. Der Prüfstein liegt immer bei den anderen.

Schluss

Ich bin für ein Verbot des Kopftuchs für minderjährige Schülerinnen. Ich bin es nicht in dem Glauben, dass ein Gesetz die Freiheit dieser Mädchen herstellt. Es wird sie nicht herstellen. Es wird den Druck in den Familien nicht beenden, es wird die Blicke in der Nachbarschaft nicht ändern und es wird einigen von ihnen den Schulalltag zunächst schwerer machen.

Es nimmt lediglich eine Behauptung aus dem Klassenzimmer, die dort nichts verloren hat. Die Behauptung, ein Kind sei bereits eine Frau, deren Körper bewacht werden muss.

Das ist wenig. Es ist aber mehr, als unsere muslimische Seite in dieser Debatte bisher angeboten hat. Und es ist viel mehr, als wir in unseren eigenen Gemeinschaften zu diskutieren bereit sind.