Das Bundesverfassungsgericht hat mit der aktuellen Entscheidung (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. (1-77)) seine vorherige Rechtsprechung zu der Frage der Zulässigkeit eines „islamischen Kopftuches“ im Schuldienst bekräftigt und nun auch für den Bereich der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten konkretisiert.
Die DITIB wurde im Beschwerdeverfahren angehört und hat eine schriftliche Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Fragen abgegeben. Um etwaiger Entrüstung vorzubeugen: Nein, das ist keine Islamisierung des Bundesverfassungsgerichtes. Nein, vermeintlich verlängerte Arme ausländischer Staatsoberhäupter reichen nicht bis in deutsche Gerichtssäle. Es ist schlicht die geltende Rechtslage und eine durch § 27a Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehene Möglichkeit der Anhörung sachkundiger Dritter.
Es ist erfreulich, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer solchen gewichtigen Fragestellung auch die Rechtsauffassung der größten islamischen Religionsgemeinschaft in Deutschland für relevant hält. Man kann nur hoffen, dass diese Sachlichkeit auch auf anderen Ebenen der Zusammenarbeit mit islamischen Religionsgemeinschaften und des mit ihnen geführten Dialoges wieder Einzug hält.