Am 2. April 2026 hat der Außenpolitikausschuss der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) eine Sitzung seiner „Unterkommission für Auslandstürken und verwandte Gemeinschaften“ abgehalten. Gegenstand war eine Präsentation des Generaldirektors für Außenbeziehungen der Diyanet İşleri Başkanlığı (Diyanet), Ensari Yentürk, zu den Auslandsaktivitäten der türkischen Religionsbehörde. Das Protokoll dieser Sitzung ist öffentlich zugänglich. Allerdings auf Türkisch und damit für die meisten deutschen Beobachter nicht ohne Weiteres lesbar.
Das ist bedauerlich. Denn es ist eines der aufschlussreichsten Dokumente, die je zur Selbstdarstellung der Diyanet öffentlich verfügbar waren. Nicht weil es Verborgenes enthüllt, sondern weil es sehr Bekanntes in einer Offenheit beschreibt, die in dieser Form selten ist.
Die in diesem Protokoll festgehaltenen Äußerungen lassen uns vollständiger und präziser auf die türkisch geprägten muslimischen Organisationen in Deutschland und damit auf die große Mehrzahl der durch die DITIB und IGMG geführten Moscheegemeinden, Landesverbände und Bundeszentralen und auf ihre organisatorischen Ableger, wie den Islamrat oder die von der IGMG geprägten Schura-Verbünde auf Landesebene, blicken. Sie helfen uns dabei, einzelne Vorgänge – die vielzitierten bedauerlichen „Einzelfälle“ –, wie zum Beispiel die jüngsten Ereignisse um das Jubiläumsfest der DITIB Gemeinde in Hamburg Bergedorf und die dort sichtbar gewordene Einladungspolitik mit Gästen aus der Türkei, in einem größeren Zusammenhang wahrzunehmen.
Die Rahmung
Bevor Ensari Yentürk auch nur eine Zahl nennt, hat die Unterkommissionsvorsitzende Seda Gören den Rahmen gesetzt. In ihrer Eröffnung beschreibt sie die religiöse Arbeit im Ausland nicht als Seelsorge, sondern als nationale Aufgabe: Die Bindung der über sieben Millionen Türken im Ausland an die Heimat sei eine „nationale Priorität“. Die Moscheen und Religionsbeauftragten spielten dabei eine tragende Rolle im Kampf gegen Assimilation. Den Eröffnungsbeitrag schließt sie mit dem Hinweis auf den Willen, unter der Führung von Präsident Recep Tayyip Erdoğan keinen einzigen Volksangehörigen „schutzlos“ zu lassen.
Das ist keine Abweichung vom Thema, keine politische Floskel, die man übergehen könnte. Es ist die Rahmung, innerhalb derer alles, was danach kommt, zu verstehen ist. Und diese Rahmung ist nicht die des deutschen Religionsverfassungsrechts, das Religionsgemeinschaften als Körperschaften begreift, die ihren Mitgliedern in Deutschland verpflichtet sind. Sie ist die Rahmung eines türkischen Staatsverständnisses, das seine Bürger im Ausland als Teil einer nationalen Gemeinschaft begreift, über deren religiöse und kulturelle Orientierung die türkische Staatsbehörde Diyanet zu wachen hat.
Die Zahlen
Ensari Yentürk trägt dann vor, was diese Wacht in der Praxis bedeutet. Weltweit sind über die türkischen Botschaften und Konsulate 77 Religionsberaterstellen und 54 Religionsattachéstellen eingerichtet. Im Feld — vor allem in Europa — sind 1.510 langfristig entsandte Religionsbeamte tätig, deren Entsendung über die Bakanlıklararası Ortak Kültür Komisyonu, die Interministerielle Kulturkommission, koordiniert wird. Dazu kommen 290 kurzfristig Entsandte, die Vakanzen überbrücken, deren Kosten die lokalen Vereine tragen. Und dann gibt es noch rund 500 Vertragsangestellte, die aus dem Uluslararası İlahiyat Programı (UIP) hervorgegangen sind — einem in der Türkei verankerten Ausbildungsprogramm, das Studierende türkischer Herkunft aus dem Ausland für die Tätigkeit als Imam in Deutschland und anderen europäischen Ländern qualifiziert. Diese 500 Vertragsangestellten sind das Herzstück dessen, was die Diyanet als Zukunftsmodell beschreibt: Keine entsandten türkischen Staatsbeamten mehr, sondern in Deutschland lebende, Deutsch sprechende Menschen — die aber theologisch und institutionell an Ankara gebunden bleiben.
Im Bereich der Imamausbildung betreibt die Diyanet ein Internationales İmam-Hatip-Lisesi-Programm, das seit 2006 in zwölf türkischen Städten läuft. An diesen Programmen nehmen Studierende aus 110 Ländern teil, seit dem Beginn haben über 3.600 Absolventen die Programme durchlaufen. Das UIP selbst hat seit 2006 Studierende aus 15 Ländern ausgebildet und ist die institutionelle Grundlage für die 500 Vertragsangestellten in Deutschland.
Jenseits der Imamausbildung betreibt die Diyanet Jugendprogramme, bei denen europäische Jugendliche türkischer Herkunft – gerade auch aus Deutschland – zu „Kulturreisen“ in die Türkei geholt werden. Diese Kulturreisen verzeichnen über 5.000 Teilnehmer seit 2012, zuletzt rund 450 gleichzeitig in Istanbul und Ankara. Sie organisiert die Vekâletle Kurban, die stellvertretende Schlachtung von Opfertieren anlässlich des Opferfestes, in 140 Ländern. Sie unterhält Frauenseminare und Familienberatungsangebote im Ausland. Sie baut Moscheen — in Köln und Stuttgart, in Maryland, in Cambridge, in Ghana, in Gabun, in Haiti. Und sie erstellt Berichte zu islamfeindlichen Vorfällen weltweit, die intern ausgewertet und, nach Aussage Yentürks in der Sitzung, bislang nicht veröffentlicht werden.
Das alles klingt, und soll klingen, wie die Beschreibung einer religiösen Hilfs- und Bildungsorganisation globaler Reichweite. Aber wer die Sitzung in ihrer Gesamtheit wahrnimmt, merkt schnell, dass das, was die Diyanet tut, und der Zweck, dem es dient, in der Sprache des türkischen Parlaments sehr klar formuliert ist. Sie betreibt Bindung, Identitätssicherung, Assimilationsprävention. Auf Deutsch: Es geht darum, die Türken in Deutschland türkisch zu halten.
Das ideologische Fundament
Nach der Präsentation Yentürks ergreift als erster Parlamentarier Utku Çakırözer aus Eskişehir das Wort. Er vertritt die CHP, die größte Oppositionspartei, und sein Einwand ist sachlicher Natur. Das Parlament solle auch die Probleme der Diyanet hören, nicht nur ihre Erfolge. Was stehe den vielen Aktivitäten im Ausland entgegen? Welche Schwierigkeiten entstehen beim Visumverfahren für Imame? Was bedeutet die Regelung, nach der jährlich 100 Imame in Deutschland ausgebildet werden sollen, genau? Çakırözer formuliert das als Einspruch gegen das Format der Sitzung, nicht als politische Grundsatzkritik an der AKP oder der Diyanet.
Es ist der AKP-Abgeordnete Oğuz Üçüncü aus Istanbul, der dann die zentrale politische Einordnung vornimmt. Wer Üçüncüs Biografie kennt, weiß, was dieser Name in der deutschen Debatte bedeutet. Üçüncü war von 2002 bis 2014 Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüş (IGMG), zwölf Jahre lang das öffentliche Gesicht der Organisation, die bis heute über 300 Moscheevereine in Deutschland betreibt und in mehreren Bundesländern – über die dortigen Schura-Mitgliedschaften – die Anerkennung als Religionsgemeinschaft beansprucht. Mehrere Jahre nach seinem Abgang bei der IGMG wurde er Abgeordneter der AKP im türkischen Parlament und sitzt heute im Außenpolitikausschuss — jener Instanz also, die nun die Auslandsarbeit der Diyanet bewertet und beeinflusst.
Üçüncü stellt nicht einfach Fragen. Er entwickelt in seinem Beitrag eine strategische Perspektive auf die Lage der Muslime in Europa, die man als Kernthese seiner politischen Überzeugung seit etwa drei Jahrzehnten lesen kann. Demnach wollen die europäischen Länder keine echte Religionsfreiheit für Muslime. Sie wollen, dass Muslime, die in Europa leben, aufhören, Muslime im türkisch-islamischen Sinne zu sein. Der Abgeordnete Zafer Sırakaya greift das in der Diskussion auf: Er zitiert einen früheren deutschen Innenminister, der erklärt habe, die beste Integration sei die Assimilation. Die Diyanet und ihre Arbeit stünden genau dagegen.
Gefährliche Nähe
Damit bedienen beide ein Narrativ, das uns als wiederkehrendes Signal in verstärkter Form aus der Szene der islamistischen Online-Radikalisierung bekannt ist: Die deutsche Gesellschaft und Politik, der deutsche Staat, betrieben eine „Wertediktatur“, um Muslime dazu zu bringen, ihren Glauben zu verleugnen. Dem Vorwurf der Assimilation liegt letztlich die gleiche Botschaft zu Grunde und macht deutlich, wie die ideologische Ausrichtung der großen Moscheeverbände in Deutschland das Feld für die Anschlussfähigkeit radikalisierender Online-Propaganda aus dem islamistischen Milieu ebnet.
Üçüncü entwickelt diesen Gedanken der Assimilation weiter. Er spricht über die demographische Transformation der europäischen Gemeinden: Die erste Generation altert, die Pflegeinfrastruktur in Moscheegemeinden ist nicht vorhanden, Pflegekinder werden von deutschen Jugendämtern in nicht-muslimische Familien gegeben. Er fragt, ob es Absolventen des UIP gibt, die als Religionsattachés oder -berater in Botschaften eingesetzt werden, und macht deutlich, dass das ein Weg sei, die institutionelle Präsenz der Türkei zu stärken, ohne formale Staatsbeamte zu entsenden. Er spricht über einen Polizeieinsatz in einer Moschee in Hannover am ersten Ramadan-Tag — nach einem Hinweis auf eine angebliche Waffe hatten Beamte die Betenden durchsucht —, und beklagt nach seiner Einschätzung eine zu zurückhaltende öffentliche Reaktion der organisierten Gemeinden auf diesen Vorgang.
Der Kern, der Üçüncüs Arbeit seit seiner Zeit bei der IGMG und jetzt als AKP-Abgeordneter prägt, ist immer derselbe: Die religiösen Strukturen in Deutschland dienen einem nationalen Zweck, und dieser Zweck ist die Bewahrung einer türkisch-islamischen Identität gegen den freiheitlichen Sog der deutschen Gesellschaft. Religion dient in diesem Verständnis als religiös-nationaler Kitt, Moscheen bilden eine Schutzmauer und die Diyanet herrscht als Garant über diese ideologische Festung.
Letzteres war nicht immer so. Als die islamistische Erbakan-Ideologie in der Türkei noch Opposition war, galten die Diyanet und mit ihr ihre DITIB Imame in Deutschland der Milli Görüş Bewegung noch als Erzfeind. Als kemalistischer Beelzebub, hinter deren Imamen das Gebet eines aufrechten Muslims keine Gültigkeit beanspruchen konnte. Mit dem Durchmarsch der AKP, und damit der Dominanz des politischen Islam in allen türkischen Institutionen, ist es auch zu einer politischen Gleichschaltung der Diyanet gekommen.
Im Zuge dieser Entwicklung sind auch die DITIB Strukturen auf die religiös-politische Linie der Milli Görüş Ideologie eingenordet worden. Gleichzeitig wurden immer mehr Diyanet Imame in IGMG Gemeinden in Deutschland eingesetzt, so dass heute praktisch keine inhaltlichen Unterschiede mehr zwischen beiden Organisationen zu erkennen sind. Ihr institutionell getrenntes Fortbestehen ist mehr den praktischen und wirtschaftlichen Interessen innerhalb beider Organisationen geschuldet als irgendwelchen inhaltlichen oder gar religiösen Belangen.
Das Selbstbild der Diyanet
Im weiteren Verlauf der Ausschusssitzung antwortet der Diyanet-Vizepräsident Fatih Mehmet Karaca auf die Fragen der Parlamentarier und schildert dabei die konkreten Hindernisse, auf die die Diyanet in Europa trifft. Visa werden nicht erteilt oder verzögert. Attaché-Stellen sind besetzt, aber die Empfangsländer akkreditieren die vorgesehenen Personen nicht. Konten werden in Deutschland und anderen europäischen Ländern blockiert, Finanztransfers aus der Türkei werden zurückgehalten oder verweigert. In Österreich hat das Islam-Gesetz die Entsendung von Imamen aus der Türkei seit Jahren faktisch verhindert. In Frankreich ist seit Ende 2024 die Entsendung ebenfalls beendet. In Belgien hat das flämische Parlament 2021 per Gesetz die Auslandsfinanzierung und die Entsendung von Religionsbeamten verboten — ein Gesetz, das das belgische Verfassungsgericht zweimal wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Menschenrechtserklärung aufgehoben hat. Karaca schildert beide Entscheidungen als juristische Erfolge, die zeigen, dass die Diyanet nach den Regeln spielt und auf diesem Weg auch gewinnen kann.
Ich glaube, dass Karaca das tatsächlich so meint. Und ich glaube, dass die Diyanet-Vertreter sich auch immer noch als Religionsbehörde verstehen, und nicht als Geheimdienstorganisation. Das ist wichtig, um das Dokument richtig einzuordnen. Es ist kein Beweis für eine konspirative Planung oder für einen Masterplan der islamistischen Unterwanderung. Es ist die nüchterne, routinemäßige Selbstbeschreibung einer türkischen Staatsbehörde, die ihren Auftrag für selbstverständlich hält. Und genau darin liegt das große Problem — nicht in der Absicht, die im Falle politischer Veränderungen in der Türkei sich auch wieder wandeln könnte, sondern in der Struktur, die als Ausdruck einer staatlichen Interessenpolitik auf lange Sicht und auch unter sich vielleicht verändernden politischen Machtverhältnissen als Konstante fortbestehen wird.
Das verfassungsrechtliche Problem
Das deutsche Religionsverfassungsrecht, verankert in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung, geht von bestimmten Grundannahmen aus. Eine Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Normen ist eine Gemeinschaft, die sich durch ein gemeinsames religiöses Bekenntnis ihrer Mitglieder definiert, die ihre religiösen Angelegenheiten selbstständig ordnet, und die gegenüber keinem ausländischen Staat weisungsgebunden ist. Diese Staatsferne ist keine Formalität, sie ist Grundbedingung. Nur wer diese Bedingung erfüllt, kann faktisch als Religionsgemeinschaft anerkannt werden, Körperschaftsrechte erlangen, Religionsunterricht an Schulen erteilen oder staatliche Kooperationsverträge schließen.
Die Diyanet beschreibt in diesem zitierten Parlamentsprotokoll ein System, das diesen Anforderungen in wesentlichen Punkten widerspricht. Die Lehrinhalte werden nicht von den Gemeinden in Deutschland selbst entwickelt, sondern durch die Diyanet-Zentrale in Ankara definiert. Die Personalentscheidungen für Imame werden durch die türkische Interministerielle Kulturkommission getroffen und sind an türkisches Beamtenrecht gebunden. Die strategische Ausrichtung der Gemeinden — was zu predigen ist, wie mit politischen Gegnern der türkischen Regierung umzugehen ist, welche Haltung zu deutschen Integrationsforderungen einzunehmen ist — wird nicht von der deutschen Basis, sondern von Ankara bestimmt. Das sagt die Diyanet in diesem Protokoll nicht versteckt, sie sagt es offen, weil es für sie selbstverständlich ist.
Ausflug nach Rom
An diesem Punkt hört man in den hiesigen Debatten regelmäßig zwei Einwände. Der erste lautet: Die katholische Kirche in Deutschland ist doch auch dem Papst in Rom unterstellt, und das gilt als selbstverständlich akzeptiert. Die Kritik an DITIB und Diyanet sei deshalb unfair und resultiere aus tendenziell muslimfeindlichen Motiven. Denn die Diyanet sei lediglich religiöse Autorität und die Weisungsgebundenheit der DITIB gegenüber der Diyanet greife nur in Fragen der religiösen Lehre. Der zweite: Die anglikanische Kirche in England ist sogar staatlich verfasst, der König ist ihr Oberhaupt. Wenn das unschädlich ist, wie kann man dann der Diyanet Staatsnähe vorwerfen und das als Makel der DITIB begreifen? Ich kenne beide Verteidigungsstrategien, weil sie die Grundlage meiner „Konfliktverteidigung“ in meiner Zeit als Syndikusanwalt und „Wadenbeißer der DITIB“ waren. Beide Einwände klingen im ersten Moment plausibel. Beide sind es nicht, wenn man sie genauer betrachtet.
Der Heilige Stuhl
Wer sagt, die katholische Kirche sei doch auch Rom unterstellt, meint in der Regel: Der Papst gibt Weisungen, und die deutschen Bischöfe folgen ihnen. Warum erwarten wir also, dass das bei der Diyanet anders sein sollte?
Der Unterschied beginnt mit einer völkerrechtlichen Grundunterscheidung, die in diesem Vergleich fast immer übersehen wird. Der Heilige Stuhl ist kein Nationalstaat. Er ist, nach verbreiteter völkerrechtlicher Doktrin, ein souveränes nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt sui generis. Das bedeutet: Er hat keine nationale Bevölkerung, kein Territorium im staatsrechtlichen Sinne, keine nationale Identitätspolitik und keine Nationalinteressen, die er gegenüber einem anderen Staat zu vertreten hätte. Er ist seinem Wesen nach transnational. Das ist nicht nur eine theologische Behauptung, sondern seine völkerrechtliche Stellung.
Die Diyanet hingegen ist eine türkische Staatsbehörde, verankert im türkischen Staatshaushalt, geführt von Beamten der türkischen Republik, eingebunden in die türkische Interministerielle Kulturkommission und verpflichtet gegenüber der türkischen Regierung. Das ist nicht bloß eine religiöse Autorität, die zufällig in der Türkei sitzt. Es ist ein Instrument türkischer Außenpolitik, das im TBMM-Protokoll vom April 2026 als solches beschrieben wird. Sie dient der türkischen Regierung als Mittel zur Bindung der Diaspora an die türkische Nation, als Instrument gegen Assimilation, als verlängerter Arm staatlicher Fürsorge für türkische Staatsangehörige im Ausland – auch für solche, die es einmal gewesen sind und im Jargon der AKP trotz neuer Staatsangehörigkeit als „Westeuropatürken“ in ihrer politischen Vormundschaft bleiben sollen.
Der zweite strukturelle Unterschied liegt in der Frage, wessen Interessen vertreten werden. Die päpstliche Lehrautorität versteht sich als religiöse, nicht als nationale. Wenn der Papst eine Enzyklika über das Sakrament der Ehe veröffentlicht, beansprucht er damit keine deutschen Familieninteressen gegenüber dem deutschen Staat zu vertreten, sondern eine universale Glaubenslehre gegenüber allen Katholiken weltweit, unabhängig von deren Nationalität. Die Diyanet hingegen beschreibt im zitierten Protokoll ausdrücklich ihre Aufgabe als die Bewahrung der türkischen nationalen Identität ihrer Zielgruppe. Die Bindung an die Türkei ist nicht Nebeneffekt ihrer religiösen Tätigkeit, sondern ihr erklärtes Ziel. Die Religion dient ihr lediglich als Instrument der Durchsetzung politischer Interessen.
Hinzu kommt ein drittes Element, das in der deutschen Debatte kaum beachtet wird. Die deutschen Bischöfe werden nicht von der römischen Kurie ernannt und nach Belieben nach Rom zurückbeordert. Sie werden nach einem Verfahren bestimmt, das in den Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhl und den deutschen Bundesländern geregelt ist und das die dauerhafte Einbindung der Bischöfe in den deutschen Kontext sicherstellt. Diyanet-Imame dagegen sind Beamte der türkischen Republik, die für begrenzte Zeit nach Deutschland entsandt werden, danach in die Türkei zurückkehren, und deren Loyalität institutionell gegenüber Ankara besteht und nicht gegenüber den Gemeinden, denen sie vorstehen.
Der Vatikan-Vergleich täuscht, weil er religiöse Autorität und staatliche Weisungsgebundenheit gleichsetzt. Das eine kann auch gegenüber einem demokratischen Verfassungsstaat legitim koexistieren. Das andere nicht.
Die Anglikanische Kirche
Der zweite Einwand ist noch interessanter. Die Church of England ist die Staatskirche Englands. Der König ist ihr Oberhaupt und die Erzbischöfe und Bischöfe der Church of England sitzen kraft Amtes im House of Lords. Kirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Parlaments. Wenn also ausgerechnet diese Konstruktion seit Jahrhunderten als Normalfall religiöser Organisation gilt, warum soll dann die Diyanet ein Problem mit der Staatsferne haben?
Im anglikanischen Modell ist die Kirche dem Staat eingegliedert — nicht einem fremden Staat, sondern genau dem Staat, dessen Bürger ihre Mitglieder sind. Das ist der entscheidende Unterschied. Das deutsche Religionsverfassungsrecht verbietet eine Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG) — also eine Einbindung einer Religionsgemeinschaft in den deutschen Staat. Es verbietet nicht die Einbindung einer Religionsgemeinschaft in einen fremden Staat. Das Letztere fehlt schlicht als Regelungsgegenstand, weil es historisch nicht als das relevante Problem erschien. Es ist aber das Problem, das die DITIB und ihr Verhältnis zur Diyanet aufwirft.
Die anglikanische Konstruktion beruhte auf einer inneren Logik. Der englische König trennte sich im 16. Jahrhundert von Rom, weil er die religiöse Autorität über seine Untertanen nicht einem fremden Souverän — dem Papst — überlassen wollte. Dieser Schritt war in diesem Sinne nicht die Unterwerfung einer Kirche unter einen Staat, sondern die Befreiung einer nationalen Kirche von einer fremden religiösen Autorität. Das Kirchenoberhaupt ist damit Staatsbürger und Staatsoberhaupt desselben Gemeinwesens, dem die Mitglieder seiner Staatskirche angehören.
Im Fall der DITIB/Diyanet verhält es sich genau umgekehrt. Hier ist es nicht der deutsche Staat, der eine Religionsgemeinschaft seiner Bürger absorbiert. Hier ist es ein fremder Staat — die Türkei —, der einen Verein und seine Untergliederungen in Deutschland von außen steuert, mit dem erklärten Ziel der Bindung dieser Gemeinschaft an türkische nationale Interessen und der Durchsetzung dieser Interessen in Deutschland. Das ist nicht das anglikanische Modell.
Es gibt noch einen weiteren Aspekt, der den Vergleich schief werden lässt. Das anglikanische Modell hat in England eine innere Konsequenz, die im Fall der DITIB/Diyanet fehlt. Die Kirche ist rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament und damit gegenüber der demokratisch verfassten Öffentlichkeit Englands. Wenn die Church of England Maßnahmen verabschiedet, die nicht von Parlamentsmehrheiten mitgetragen werden, kann das Parlament eingreifen. Die Kontrolle läuft also in beide Richtungen. DITIB/Diyanet-Aktivitäten in Deutschland sind demgegenüber weder dem deutschen Parlament, noch einer deutschen demokratischen Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie sind es dem türkischen Parlament — und das Protokoll vom 2. April 2026 zeigt, wie diese Rechenschaft aussieht.
Das mag auch erklären, weshalb die muslimischen Organisationen in Deutschland immer wieder „Einzelfälle“ produzieren, bei denen deutlich wird, dass ihr Verhalten – wie zuletzt im Falle der Einladungspolitik der DITIB Gemeinde in Hamburg Bergedorf – nicht auf dem Boden des hiesigen demokratischen Konsenses ruht. Die hiesigen Verhältnisse sind für sie schlichtweg nicht relevant. Die Verantwortlichkeit der muslimischen Organisationen – allen voran der DITIB und IGMG Gemeinden und ihrer Dachverbände – ist nicht an der deutschen Gesellschaft und den hiesigen Bedürfnissen nach einem funktionierenden Zusammenleben ausgerichtet. Ihr Kompass zeigt um jeden Preis immer nur nach Ankara.
Was daraus folgt
Das deutsche Religionsverfassungsrecht erfordert keine ausschließlich gottesdienstliche Innerlichkeit und keine Vaterlandslosigkeit religiöser Gemeinschaften mit einer historisch bedingten ausländischen Prägung. Es erfordert, dass religiöse Gemeinschaften ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet sind und nicht einem fremden Staat. Es erfordert, dass Personalpolitik, Lehrentscheidungen und strategische Ausrichtung aus der Gemeinschaft selbst kommen — nicht aus Ankara, nicht aus Rom als nationalem Interessenvertreter, und auch nicht aus London, wenn es um deutsche Muslime geht.
Der Heilige Stuhl kann das leisten, weil er kein Nationalstaat ist. Die DITIB/Diyanet kann es strukturell nicht leisten, weil ihr institutioneller Auftrag, wie das oben zitierte Protokoll eindrücklich zeigt, das Gegenteil davon ist. Nämlich die Bindung ihrer Zielgruppe an einen fremden Nationalstaat zu sichern.
Das ist kein Anlass zur Islamfeindlichkeit. Es sollte aber der Anlass sein, nochmals gründlich darüber nachzudenken, ob die gutachterlichen Atteste zu den muslimischen Verbänden, die das Fundament der grundsätzlichen Entscheidung bilden, diese Verbände als religionsgemeinschaftliche Partner der Länder und des Bundes zu behandeln, eine ausreichend klare Unterscheidung zwischen Religionsausübung und Staatstätigkeit eines fremden Landes vornehmen. Denn das ist eine Unterscheidung, die das deutsche Verfassungsrecht nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich verlangt.
Für das deutsche Verfassungsrecht ergibt sich aus dieser Unterscheidung ein klares Bild. Die DITIB agiert als verlängerter Arm der Diyanet in Deutschland, weil sie das faktisch und auch satzungsrechtlich ist. Sie ist kein Verein, der zufällig spirituelle Verbindungen zu religiösen Autoritäten in der Türkei unterhält. Sie ist strukturell ein Teil der türkischen Staatsverwaltung, der in Deutschland religiöse Dienste anbietet und dabei zuvörderst die Interessen und Zielvorgaben einer ausländischen Staatsbehörde umsetzt. Bundesländer, die das ernst nehmen, sollten ihre bisherige Kooperation mit der DITIB (und auch mit den von der IGMG geprägten Schuren) auf den Prüfstand stellen.
Das oben zitierte Protokoll vom 2. April 2026 bestätigt diese Einschätzung nicht mit neuen Fakten, sondern mit nüchterner Klarheit und mit besonderer Deutlichkeit. Weil es kein Verteidigungsdokument ist, kein Gutachten, keine Pressemitteilung für ein deutsches Publikum. Es ist das, was türkische Abgeordnete und Staatsfunktionäre im türkischen Parlament sagen, wenn sie unter sich sind.
Zurück nach Deutschland
Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen verdient die Frage der Imamausbildung in Deutschland eine gründlichere Ausleuchtung. Weil diese Frage in der hiesigen Politik und in der gesellschaftlichen Debatte als „Meilenstein“ und als Lösung für die beschriebene Problematik gehandelt wird. Das zitierte Protokoll zeigt uns nun, wie die türkische Seite diesen „Meilenstein“ versteht.
Seit Jahren wird diskutiert, wie es gelingen kann, Imame in Deutschland auszubilden, die der deutschen Gesellschaft zugewandt sind, die die deutsche Sprache sprechen und die hiesige Verfassungsordnung kennen und die nicht als entsandte Beamte einer türkischen Staatsbehörde fungieren. Die Vereinbarung, die im Jahr 2024 zwischen dem Bundesinnenministerium und der Diyanet geschlossen wurde, soll genau das ermöglichen. Jährlich 75 Imame sollen in Deutschland ausgebildet werden, davon ein Jahr in theologischen Inhalten und ein Jahr in Deutsch und gesellschaftlicher Integration. Sie sollen bei der DITIB in Deutschland angestellt sein und nicht mehr beim türkischen Staat und ihrer Diyanet.
Das Protokoll zeigt, wie die Diyanet diesen Schritt bewertet – nämlich als taktische Anpassung. Das UIP-Modell, das Karaca als Erfolg der vergangenen Jahre darstellt, hat genau diese Logik schon vorweggenommen. Es bildet Studierende an türkischen Universitäten aus, die alle institutionell in das Diyanet-System eingebunden sind, und setzt diese Absolventen dann als Vertragsangestellte in Deutschland ein. Sie sind keine Beamten mehr, das ist richtig. Sie sprechen Deutsch, das ist ein Fortschritt. Aber die theologische Sozialisation, die institutionelle Loyalität, die Frage, wessen Interessen sie im Zweifel vertreten — all das bleibt im System der Diyanet verankert.
Die Abgeordneten und Diyanet Funktionäre benennen das im Protokoll sehr deutlich. Ihrer Strategie nach ist Sprache lediglich ein Werkzeug. Was zählt, ist die inhaltliche Bindung. Die Imamausbildung in Deutschland — ob im DITIB-Ausbildungszentrum in Dahlem oder in Kooperation mit dem Islamkolleg Deutschland in Osnabrück — ist in diesem Verständnis nur dann akzeptabel, wenn die theologische Deutungshoheit bei der Diyanet verbleibt. Andernfalls entsteht nicht ein lokaler Islam, der den politischen Interessen der Türkei dient, sondern ein „europäischer Islam“, der Ankara entfremdet.
Modernisierte Abhängigkeit
Das ist eine wichtige Feststellung. Sie bedeutet im Klartext, dass die Vereinbarung von 2024 aus türkischer Perspektive kein Schritt zur Unabhängigkeit der Moschee-Gemeinden in Deutschland ist, sondern ein Schritt zur Modernisierung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses. Langfristig will sie ihre Kontrolle und Steuerung nicht mehr über entsandte Beamte ausüben. Sie behält aber dauerhaft dieselbe inhaltliche Kontrolle — nur fortan über biographische und ideologische Prägung statt über Weisungsrecht. Und selbst das Weisungsrecht wird durch die Vereinbarung nur kosmetisch nach Deutschland verlagert. Der DITIB Bundesvorsitzende, der als neuer Dienstherr der DITIB-Imame sein Weisungsrecht nicht streng nach Zuruf aus Ankara ausübt, muss erst noch geboren werden. Er könnte sich nicht einen Tag länger auf dem Stuhl des Bundesvorsitzenden in Köln halten, wenn er ausschließlich im Interesse seiner Gemeindemitglieder in Deutschland handelte und dieses Interesse einer Order aus Ankara widerspräche.
Das Islamkolleg Deutschland in Osnabrück, das als staatlich gefördertes, pluralistisches Ausbildungsinstitut konzipiert ist, erscheint in dieser Logik als Grauzone. Das zitierte Protokoll gibt keine direkten Antworten darüber, wie die Diyanet und ihr nahestehende Netzwerke auf dieses Institut einwirken oder einwirken wollen. Aber die in der Vergangenheit sichtbar gewordenen Verbindungen zwischen dem Islamkolleg und führenden Figuren des Diyanet-Systems — darunter ehemalige Diyanet-Präsidenten, die als akademische Mentoren auftreten — werfen Fragen auf, die bisher unbeantwortet sind.
Ich sage das nicht, um pauschal die Arbeit von Menschen in Frage zu stellen, die ernsthafte Beiträge zu einer islamischen Theologie im deutschen Kontext leisten wollen. Aber ich sage es, weil die Frage der institutionellen Unabhängigkeit nicht durch gute Absichten einzelner Personen beantwortet wird. Sie wird durch Strukturen bestimmt. Und die Strukturen, die das zitierte Protokoll beschreibt, sind erkennbar nicht die Strukturen, die das deutsche Religionsverfassungsrecht voraussetzt.
Was das Protokoll außerdem aufzeigt, ist der Blick der Diyanet auf das Islamkolleg: es wird in Ankara als politisch nützliches Gütesiegel für die eigene Diasporapolitik betrachtet. Als eine Art förmliche Imam-Zertifizierungsstelle, mit der die kritischen Debatten über den Einfluss der Diyanet in Deutschland beendet werden können, ohne dass dieser faktische Einfluss tatsächlich beendet werden muss. Das ist keine vertrauensbildende Perspektive auf das, was eine „Imamausbildung in Deutschland“ sein soll.
Ideologische Kontinuität
Es gibt in diesem Protokoll einen Aspekt, der über die religionspolitische Analyse hinausgeht.
Oğuz Üçüncü war von 2002 bis 2014 Generalsekretär der IGMG und damit über ein Jahrzehnt der öffentliche Kopf einer Organisation, die in Deutschland über 300 Moscheevereine betreibt und in mehreren Bundesländern (über die dortigen Schura-Modelle) die Anerkennung als Religionsgemeinschaft beansprucht — mit allen Konsequenzen, die das für den staatlichen Islamunterricht, die Körperschaftsrechte und die Kooperationsverträge mit Bundesländern hätte. Er saß vor seiner IGMG-Zeit bereits seit den 1980er Jahren in verschiedenen IGMG-Funktionen und wurde 2002 zum Generalsekretär gewählt, eine Position, die er bis zu seinem Rücktritt 2014 innegehabt hat. Heute sitzt er als AKP-Abgeordneter im türkischen Parlament und im Außenpolitikausschuss — und bringt von dort aus eine Perspektive auf die deutschen Muslime ein, die er über Jahrzehnte als Verbandsfunktionär in Deutschland entwickelt hat.
Die Kontinuität besteht nicht in einer personellen Kette von Verbandsfunktionären, die zwangsläufig in Ankara landen – obwohl auch das für mehr als nur seine Person gilt. Sie besteht in einer Haltung, die sich in seiner Person verdichtet. Dass nämlich die muslimischen Strukturen in Deutschland kein deutsches Projekt sind, sondern ein türkisches. Und dass deshalb bereits die Bezeichnung „deutsche Muslime“ in diesen Strukturen auf heftige Abwehr stößt, weil sie sich als Strukturen von und für „türkische Muslime“ verstehen. Türkische Muslime, die auch unabhängig von Einbürgerung und persönlicher Teilhabe an der deutschen Gesellschaft, stets nur solche bleiben sollen.
Wenn Üçüncü jetzt im türkischen Parlament Positionen vertritt, die das Bild einer Diyanet und von Organisationen wie DITIB und IGMG als eine Art nationaler Einheitsfront gegen die Assimilation der türkischen Diaspora zeichnen, ist das keine private Meinung. Es ist die öffentlich protokollierte Position eines Mannes, der zwölf Jahre lang die zweitgrößte türkisch-islamische Organisation in Deutschland geführt hat. Und es ist ein Satz, der für das deutsche Religionsverfassungsrecht eine direkte Bedeutung hat: Eine Organisation, deren ehemaliger Generalsekretär im türkischen Parlament mehr oder weniger deutlich erklärt, dass ihre zentrale Aufgabe gemeinsam mit der DITIB/Diyanet die Umsetzung nationaler türkischer Interessen in der Diaspora sei, hat ernsthafte Schwierigkeiten, die Staatsferne zu demonstrieren, die für die Anerkennung beider Verbände als Religionsgemeinschaften in Deutschland notwendig wäre.
Ich habe in meinem Text „Warten auf Religionsgemeinschaften“ im Januar 2025 hier in diesem Blog geschrieben, dass die muslimischen Verbände keine Religionsgemeinschaften im deutschen Sinne sind, weil sie die deutsche Geschichte nicht als ihre Geschichte begreifen, weil sie die Gesellschaft, in der ihre Mitglieder leben, nicht als die eigene betrachten und weil ihre Strukturen auf eine andere Loyalität ausgerichtet sind als auf die ihrer Mitglieder in Deutschland. Üçüncüs Auftritt und seine Äußerungen im türkischen Parlament sind der institutionelle Beleg für genau diese Beobachtung und Einordnung.
Zwei Gespräche, die gleichzeitig stattfinden
Die deutsche Religionspolitik führt seit Jahren ein Gespräch mit der DITIB und der IGMG. Sie schließt Staatsverträge. Sie pflegt Kooperationsvereinbarungen. Sie richtet Islamkollegs ein. Sie verhandelt Bedingungen für eine Imamausbildung in Deutschland. Sie tut das in der Überzeugung, damit religiöse Institutionen beim Einwachsen in die deutsche Gesellschaft – auf Bundes- und auf Landesebene – zu begleiten.
Die türkische Seite führt gleichzeitig ein anderes Gespräch. Sie führt es im türkischen Parlament. Sie spricht darüber, wie man den deutschen Staat als Kooperationspartner für die eigenen Interessen nutzen kann, ohne die eigene Kontrolle aufzugeben. Wie man die Bedingungen, die Deutschland stellt, so erfüllt, dass die inhaltliche ideologische Bindung bestehen bleibt. Wie man die rechtlichen Spielräume, die das deutsche und europäische Recht eröffnen, nutzen kann, um Einschränkungen der eigenen politischen Interessen zu überwinden.
Das sind zwei grundlegend verschiedene Gespräche, die beide Seiten so führen, als wäre es dasselbe Gespräch. Das ist kein böser Wille. Es ist ein struktureller Befund.
Ich habe über viele Jahre, ehrenamtlich und hauptamtlich, in muslimischen Verbandsstrukturen gearbeitet. Diese Erfahrung lehrt mich, dass es in diesen Strukturen Menschen gibt, die sich aufrichtig wünschen, dass ihre Gemeinden Teil der deutschen Gesellschaft werden. Und dass diese Menschen sich gegen die institutionellen Logiken, die das oben analysierte Protokoll beschreibt, nicht durchsetzen können — nicht weil sie zu schwach wären, sondern weil die Strukturen, in denen sie arbeiten, für etwas anderes gebaut sind.
Das ist das eigentliche Problem. Nicht schlechte Absichten einzelner Personen, sondern eine strategische institutionelle Logik, die dem, was die deutsche Religionspolitik anstrebt, diametral entgegensteht. Und die in diesem Protokoll, routinemäßig, ganz selbstverständlich und ohne Verteidigungsimpuls, beschrieben wird.
Ausblick
Ich wünsche mir – als deutscher Muslim, dessen organisierte Gemeinschaften nicht wollen, dass ich mich jemals als solcher fühle – eine deutsche Religionspolitik, die dieses Protokoll liest und die Konsequenzen zieht. Die Konsequenz ist nicht Islamfeindlichkeit und nicht der pauschale Ausschluss muslimischer Gemeinden aus dem deutschen Gesellschaftsleben oder aus den diversen Dialogformaten.
Die Konsequenz ist Klarheit darüber, was eine Religionsgemeinschaft im Sinne des deutschen Grundgesetzes ist und was nicht. Klarheit darüber, dass die Förderung von Strukturen, deren erklärtes Ziel die Bindung einer Gemeinschaft an einen fremden Staat ist, keine Religionsfreiheit schützt, sondern politischen Interessen dieses fremden Staates dient. Und Klarheit darüber, dass die Muslime in Deutschland, die sich als Teil dieser Gesellschaft begreifen und sich Religionsgemeinschaften im deutschen Sinne wünschen, durch die gegenwärtige Religionspolitik nicht gestärkt, sondern geschwächt werden.
Das Protokoll vom 2. April 2026 ist ein öffentliches Dokument. Es ist auf Türkisch, aber es ist kein Geheimpapier. Es beschreibt, in der Sprache türkischer Parlamentarier und Staatsfunktionäre, was die Diyanet in Deutschland tut und was sie hier weiterhin tun will. Und welche Funktion die DITIB und die IGMG mit ihren Verbandsstrukturen dabei erfüllen.
Wer es liest, weiß, worum es geht. Zukünftige „Einzelfälle“ und die gegenwärtige Religionspolitik sollten vor dem Hintergrund dieses Wissens bewertet werden.