„Wer verschnupft ist, hat laufend Probleme“

Erstaunlich, wie die Causa Böhmermann sich zu einer Staatsaffäre ausgewachsen hat. Die Gründe dafür – so ist aus der Perspektive deutsch-türkischer Beziehungsgeschichte zu vermuten – liegen fern ab von strafrechtlichen Diskussionen über beleidigende Lyrik. Dies wird in einem späteren Text näher beleuchtet werden.

Zunächst gilt es aber, dringend juristische Hinweise vorzuziehen. Denn nimmt man das Ausmaß der gegenwärtigen emotionalen Erregung in allen Lagern dieses Meinungsstreites zum Maßstab, muss man im Falle einer Verfahrenseinstellung oder gar eines Freispruchs fast schon besorgt sein, es könnten gesellschaftliche Reaktionen folgen, wie nach den Rodney King- und O.J. Simpson-Verfahren in den USA.

Also seien die folgenden Hinweise bitte nicht als Parteinahme oder Verteidigungsbemühung zu verstehen, sondern als sachliche Darlegung von Prozessrisiken – um vielleicht tatsächlichen Enttäuschungen am Ende des Rechtsweges vorzubeugen.

Zunächst gelten zwei Grundprinzipien gerichtlicher Auseinandersetzungen: 1. Wer ein Gericht anruft, kriegt auch eine Antwort. 2. Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Letzteres gehört zu den Standardfloskeln eines jeden Anwalts, die er fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn seinem Mandanten zuflüstert. Denn einem jeden gerichtlichen Verfahren wohnt eine gewisse Ungewissheit inne, gleichgültig wie sehr man von der eigenen Rechtsauffassung überzeugt sein mag. Angesichts dieser Ungewissheit mag sich jeder Rechtsuchende gründlich überlegen, ob er die gerichtliche Antwort auf sein rechtliches Begehren auch wirklich hören will und welche Konsequenzen sich aus einer solchen Antwort ergeben können.

Im konkreten Fall ist es für diese Erwägungen nun zu spät, der Stein rollt. Nur wohin? Dazu nur kursorische Gedanken zu den hier relevanten rechtlichen Details:

Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder einem Dritten.

Die Kundgabe muss ehrverletzend sein. Das heißt, sie muss den Beleidigten in seinem ethischen oder sozialen Wert herabsetzen. Dies dürfte für das Gedicht selbst zutreffen. Ob das auch für das Gesamtwerk – also die Einbettung und Kommentierung innerhalb der Sendung – gilt, ist offen.

 

Der Täter müsste mit Beleidigungsvorsatz gehandelt haben. Wollte Böhmermann beleidigen? Kam es ihm darauf an, den Beleidigten geringwertiger darzustellen, als er tatsächlich ist?

Der Kontext deutet nicht darauf hin. Vielmehr ist die Inszenierung als Kommentar auf die extra 3-Kontroverse konzipiert.

Könnte aber die schwächste Form des Vorsatzes vorliegen, nämlich ein Eventualvorsatz? Hat Böhmermann also billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass seine Äußerungen als ehrverletzende Herabsetzung verstanden werden?

Während des Vortrages unterbricht ihn das Publikum mit Applaus. Er versucht den Applaus zu unterbinden, verbittet sich das Klatschen. Also selbst wenn er billigend in Kauf nahm, dass die Äußerungen als Beleidigung verstanden werden, so hat er sich zumindest dem äußeren Anschein nach nicht damit abgefunden.

Man mag diskutieren, wie überzeugend die Intervention war, letztlich bleibt hier Spielraum für juristische Argumentation – und eine offene Würdigung durch das Gericht. Bei Verneinung eines Beleidigungsvorsatzes müsste freigesprochen werden – und bei begründeten Zweifeln müsste der Vorsatz zu Gunsten des Angeklagten verneint werden.

 

Wenn nun tatsächlich der objektive und subjektive Tatbestand der Beleidigung erfüllt wären, also Böhmermann mit den beleidigenden Äußerungen auch in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, dass sie als Beleidigung verstanden werden, könnte die Strafbarkeit dennoch aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen sein?

Die Öffentlichkeit wird im Zuge der weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit einen anderen Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) kennenlernen: Gemäß § 193 StGB sind Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

 

Könnte Böhmermann also zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten gehandelt haben? Die öffentliche Diskussion bemüht hier die – oder besser noch – „unsere“ Meinungs- und Pressefreiheit. In Art. 5 des Grundgesetzes (GG) heißt es:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Es gibt hierbei einen entscheidenden Punkt. Absatz 2 des Art. 5 stellt klar, dass die Meinungs- und Pressefreiheit nicht vorbehaltlos gewährt werden. Vielmehr werden diese Grundrechte bereits durch einfachgesetzliche Regelungen wie das Jugendschutzrecht oder das Strafrecht eingeschränkt. Auch das Persönlichkeitsrecht schränkt diese Grundrechte ein.

Etwas versteckt in Absatz 3 des Art. 5 liegt der eigentliche Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung. Denn die in Absatz 3 erwähnte Kunstfreiheit ist nicht etwa ein Unterfall der Meinungsfreiheit.

Nein, Absatz 3 Satz 1 nur auf den Fall der Kunstfreiheit reduziert lautet: „Kunst ist frei.“ Punkt. Kein Wenn, kein Aber. Die Kunstfreiheit gilt vorbehaltlos. Als eine der Kommunikationsgrundrechte ist die Kunstfreiheit ganz wesentlich, ja geradezu konstituierend für unsere freiheitliche Grundordnung. Deshalb soll ein Eingriff in dieses Grundrecht nur möglich sein, wenn ein anderes kollidierendes Grundrecht mit der Kunstfreiheit konkurriert. Und in der Systematik des Grundgesetzes muss dies ein Grundrecht sein, das ebenfalls vorbehaltlos gewährt wird.

In unserem Fall ist dies das Persönlichkeitsrecht mit seinem Menschenwürdekern im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Absatz 1 des GG.

 

Wie ist nun vorzugehen, wenn zwei vorbehaltlos gewährte Grundrechte aufeinandertreffen? Beide Grundrechte sind nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen in einen Ausgleich miteinander zu bringen, so dass beiden Wirkung und Achtung zukommt und sie im Kernbereich unangetastet bleiben.

Die Kunstfreiheit gilt also vorbehaltlos aber nicht schrankenlos. Allerdings kann unter Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht die Kunstfreiheit auch nicht vollständig eingeschränkt werden.

 

Im Ergebnis läuft es darauf hinaus, dass die Kunstfreiheit dort endet, wo der Wert- und Achtungsanspruch eines Menschen nicht nur irgendwie eingeschränkt wird, sondern dort, wo seine Intimsphäre betroffen ist. Es kommt also auf die Angemessenheit und Schwere der Ehrverletzung an.

Im ersten Moment will man dies für das Böhmermannsche Gedicht annehmen, da es fast nur aus einer Aneinanderreihung von Obszönitäten und devianten Sexualpraktiken besteht.

Allerdings sind hier die höchstrichterliche Rechtsprechung und die dort entwickelten Abwägungskriterien zu berücksichtigen. Maßgeblich dürfte u.a. die Esra-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sein (Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 – Rn. (1-151) in BVerfGE 119, 1 – 59).

Im vierten Leitsatz des Beschlusses heißt es: „Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.“

Dazu gleich mehr.

Die Inszenierung ist eingebettet in das Format einer Satiresendung. Dabei ist die zusätzliche Wahl der lyrischen Darbietungsform nicht willkürlich, sondern lässt vertiefte Kenntnisse des Verfassungsrechts vermuten – Böhmermann wurde also zumindest eingehend rechtlich beraten, wenn er denn nicht aus Lust und Freude in seiner Freizeit selbst Entscheidungsbegründungen des BVerfG liest. Denn der Schutzbereich der Kunstfreiheit setzt voraus, dass die Äußerungen einer Kunstgattung zugeordnet werden können. Um die Diskussion zu vermeiden, ob denn eine Satiresendung als eine eigene Kunstgattung bewertet werden kann, wird hier gleich die bekannte Gattung des Gedichts gewählt.

 

Was gilt nun für die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit?

Das BVerfG sagt hierzu: „Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Das gilt im Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht auch deshalb, weil die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber der Kunstfreiheit stärker als andere gegenüber einem Kunstwerk geltend gemachte private Rechte geeignet ist, der künstlerischen Freiheit inhaltliche Grenzen zu setzen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht öffentliche Kritik und die Diskussion von für die Öffentlichkeit und Gesellschaft wichtigen Themen unterbunden werden.“ (Rdnr. 79)

 

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss also so schwer wiegen und so gravierend in den Menschenwürdekern dieses Grundrechts eingreifen, dass die Kunstfreiheit zurücktreten muss.

Wichtig ist dabei folgende Wertung des BVerfG mit Blick auf die Rezipienten: „Die Gewährleistung der Kunstfreiheit verlangt, den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten, dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches Werk (…) ist daher zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ohne eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes würde man die Eigenarten (…) als Kunstwerk und damit die Anforderungen der Kunstfreiheit verkennen. Diese Vermutung gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den (…)figuren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Je stärker der Autor eine (…)figur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt („verfremdet“; vgl. BVerfGE 30, 173 <195>), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll.“ (Rdnr. 84, 85)

Mit Blick für die Abwägung der Grundrechtsbeeinträchtigungen gilt, auch hier wieder durch das BVerfG formuliert: „Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.“ (Rdnr. 90)

 

Was bedeutet das konkret? Es bedeutet, dass – so schwierig das im ersten Moment auch anmutet – die Häufung der dargestellten Obszönitäten bewusst und kalkuliert vorgenommen worden ist, um gerade den Schutzbereich der Kunstfreiheit zu erreichen und die Persönlichkeitsverletzung auszuschließen. Denn für das Publikum wäre eine einzige unterstellte Sexualdevianz glaubhafter und würde eine solche Unterstellung eher nahelegen, dass sie sich auf eine tatsächliche Praktik bezieht. Durch die massive Häufung solcher Zuschreibungen wird aber immer deutlicher, dass es sich um eine nicht reale Figur handelt, die in dem Gedicht beschrieben wird, sondern dass eine völlig groteske, überzogene Kunstfigur geschaffen wird.

 

Anders ausgedrückt – und hier liegt ein weiterer Kunstgriff der Inszenierung: Gerade die vehementen Kritiker des Gedichts, die von einer massiven Persönlichkeitsverletzung ausgehen, sagen damit konkludent aus, das Gedicht würde tatsächliche, reale Sexualpraktiken des Beleidigten der Öffentlichkeit gegenüber offenbaren und gerade dadurch eine Verletzung seiner Intimsphäre verursachen.

Wenn man aber wesentlich naheliegender davon ausgeht, dass der Beleidigte natürlich keine der im Gedicht beschriebenen Praktiken ausübt, muss man zugestehen, dass es sich um eine Kunstfigur handelt, die in dem Gedicht erschaffen wird. Dann sind sämtliche Äußerungen aber in die Welt des Künstlerisch-Fiktionalen verschoben und beziehen sich nicht auf das Intimleben einer in der realen Welt existierenden Person.

 

Und selbst für den Fall, dass in einer solchen Gesamtkonstruktion immer noch eine Persönlichkeitsverletzung bejaht werden würde, weil das künstlerische Abbild noch zu nah an dem realen Urbild bleibt und die Fiktivität nicht erkennbar ist, hätte dies zwar die Strafbarkeit des Täters zur Folge. Aber mit der Konsequenz, dass Nachahmer dazu herausgefordert würden, das Gedicht noch wesentlich grotesker und obszöner, mit weiteren noch abwegigeren und extremeren Darstellungen fortzuschreiben, um dann unstreitig in einer unübersehbar fiktiven Welt anzukommen.

 

In einer solchen rechtlichen und tatsächlichen Konstellation kann der Beleidigte nichts gewinnen. Wird der Angeklagte freigesprochen, wird quasi gerichtlich attestiert, dass das Gedicht in seiner gesamtkünstlerischen Einbettung zulässig ist. Wird er verurteilt, provoziert die Entscheidung noch wesentlich extremere Gedichte, eingebettet in juristisch-satirische Erklärformate.

 

Kompetente Berater hätten ihren Arbeitgeber davor bewahrt, sich auf diesen Weg einzulassen – und seinen Namen und das Gedicht in juristischen Lehrbüchern zu verewigen.

Aber wie heißt es nochmal? Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Vielleicht irrt sich der Verfasser dieser Zeilen und andere Juristen behalten Recht.

***

Das ist die juristische Dimension dieser Angelegenheit. In einem späteren Text wird die gesellschaftliche Dimension beleuchtet. Die ist ungleich trauriger.

 

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