Veröffentlicht auf tagesspiegel.de am 17.08.2016
Murat Kayman, der Koordinator der Ditib-Landesverbände, widerspricht Volker Beck in der Debatte um die Islam-Verbände. Der Staat darf den Religionsgemeinschaften nicht vorschreiben, wie sie sich zu organisieren haben. Wer das negiert, widerspricht der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit. Ein Gastbeitrag.
Volker Becks Gastbeitrag offenbart in nahezu jedem Satz die grundlegenden Missverständnisse und Wahrnehmungsverzerrungen, die in unserer Religionspolitik gegenwärtig die Debatte prägen. Er skizziert eine vermeintliche Dominanz islamischer Verbände, denen der Staat sich „in demütiger Weise“ ergebe. Das ist Augenzwinkern nach rechts. Das ist Wahlkampf. Das ist gefährlich. Und es ist inhaltlich nicht zutreffend.
Dass die etablierten Verbände Verhandlungspartner des Staates sind, ist der Tatsache geschuldet, dass sie die einzigen Religionsgemeinschaften sind, die Muslime in Deutschland hervorgebracht haben. Sie sind in ihrer ganzen Historie Manifestation einer deutschen Wirklichkeit. Es gibt sie so, mit all ihren konkreten Problemen, Diskussionen, Kompetenzen, Positionen, Widersprüchlichkeiten und ihrer Vereinsmeierei nirgendwo sonst. Sie sind damit durch und durch das Produkt muslimischer Selbstorganisation in Deutschland.
Beck zwinkert nach rechts
Ihre Rolle als Verhandlungspartner des Staates ist nicht Folge einer dreisten Erpressung, einer gefährlichen Drohung oder einer unverschämten Nötigung. Sie ist auch nicht Folge eines „puren Pragmatismus“. Sie ist Folge des Rechts, unseres Grundgesetzes. Wer sich daran stört und sich gegen die Gleichbehandlung muslimischer Organisationen ausspricht, der plädiert für einen Verfassungsbruch, für die Aberkennung geltenden Rechts.
Wenn der Auslandsbezug der DITIB in Fragen des geistlichen Personals kritisiert wird, offenbaren sich darin ein Doppelstandard und zugleich eine grundlegende Unkenntnis einerseits der islamischen Religionspraxis, andererseits des deutschen Religionsverfassungsrechts. Der Auslandsbezug anderer nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften wird nicht problematisiert. Auch nicht die deutsche Praxis der Unterstützung geistlicher Dienste im Ausland. Weshalb dies nur im Fall der DITIB problematisch sein soll, dafür bleiben die DITIB-Kritiker eine schlüssige Erklärung schuldig.
Kein Politiker kann bestimmen, was zum religiösen Bekenntnis gehört und was nicht
Türkisch sein oder sprechen, sei kein religiöses Bekenntnis, meint Volker Beck. Das klingt im ersten Moment nachvollziehbar. Aber nur für jene, die sich bislang weder mit der Realität islamischer Glaubenspraxis, noch mit dem Grundgesetz näher beschäftigt haben.
Rechtlich kann natürlich kein Politiker bestimmen, was Teil des Bekenntnisses ist. Das ist einzig die Aufgabe und Definitionshoheit der jeweiligen Glaubensgemeinschaft. Volker Beck scheint in diesem Punkt auch beispielsweise die Diskussionen um den römischen Ritus in der katholischen Kirche nicht mitverfolgt zu haben, wenn er sprachliche Aspekte gänzlich aus dem Bereich der Bekenntnisrelevanz herausdefinieren will – natürlich wieder nur willkürlich auf die DITIB begrenzt.
Die Diyanet-Imame sind seit 30 Jahren Garant für einen integrationsfähigen Islam
Und ebenso muss ihm völlig unbekannt sein, dass gerade die türkisch-anatolische Ausprägung des Islam mit einer starken Verwurzelung in hanefitischen und maturidischen Aspekten eben einen sehr prägenden Unterschied der Orthopraxie und damit des Selbstverständnisses einer Glaubensgemeinschaft im Vergleich zu anderen islamischen Strömungen ausmacht. Wäre ihm diese Tatsache bekannt und würde er aufmerksam im europäische Ausland auf die dortigen Probleme in und mit der muslimischen Community blicken, wo gerade diese Ausprägung des Islam eher gering vertreten ist, vielleicht könnte er dann nachvollziehen, warum die muslimische Bevölkerung in Deutschland vergleichsweise gut integriert ist.
Die von ihm geschmähte und in ihrer religionsverfassungsrechtlichen Bedeutung in Abrede gestellte „türkische Ausprägung“ des Islam hat daran erheblichen Anteil. Die von ihm als Problem wahrgenommenen Diyanet-Imame sind seit über 30 Jahren gerade eine Garant für die Pflege und Vermittlung dieses offenen und eingliederungsfähigen Islam.
Die von Volker Beck stets wiederholte Begrifflichkeit der „Bekenntnisförmigkeit“ ist dabei ein Platzhalter, eine Worthülse mit der die kulturelle Vielfalt innerhalb der muslimischen Selbstorganisation als rechtliches Hindernis für den Status einer Religionsgemeinschaft konstruiert werden soll. Mit dieser Ansicht stehen er und seine grünen Mitstreiter ziemlich isoliert da. Denn den höchstrichterlichen Kriterien ist jedenfalls eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen.
Die Angehörigen einer Religion entscheiden selbst über ihre Organisationsform
Im Gegenteil ist seit über einem Jahrzehnt herrschende Meinung, dass es keine Tendenzreinheit in der Selbstorganisation von Religionsgemeinschaften geben muss. Das heißt, es können – fernab von irgendwelchen Homogenitätsforderungen – die Angehörigen ein und derselben Religion für sich selbst entscheiden, ob sie sich in nur einer oder in inhaltlich völlig identischen aber voneinander unabhängigen mehreren Religionsgemeinschaften organisieren. Sie können sich vollkommen gleichen oder in ihnen selbst belassenen Merkmalen, kultureller, sprachlicher oder sonstiger Art, unterschieden. Diese Tatsache gehört zum Einmaleins des Religionsverfassungsrechts, dem der Becksche Einwand der „Bekenntnisförmigkeit“ über 10 Jahre hinterher hinkt.
Wenn Volker Beck also den Religionsgemeinschaften mit dieser Begründung ihre Eigenschaft absprechen und sie zu religiösen Vereinen degradieren will, drückt er damit nur eines aus, nämlich dass mit politischer Willkür die geltende Rechtslage, die Urteile des Bundesverfassungsgerichts und nahezu ein Dutzend Rechtsgutachten zu dieser Frage mal eben im Vorbeigehen zur Makulatur erklärt werden und der Rechtsstatus der islamischen Religionsgemeinschaften der Definitionshoheit einzelner Politiker und der Unwägbarkeit tagespolitischer Veränderungen folgen soll.
Es darf kein Zwei-Klassen-Verfassungsrecht geben
Das ist eine zu tiefst verfassungswidrige Position. Dies als solche klar zu benennen ist eben kein „Abtun“ von Kritik, sondern der Hinweis auf eine tatsächliche Hetzkampagne. Denn dieser Diskurs findet nicht im Elfenbeinturm statt. Er findet statt vor dem Hintergrund unzähliger Moscheeübergriffe in denen sich ebenfalls der Geist Bahn bricht, Muslimen könne man durch persönliche Willkür den Schutz des Rechts absprechen. So hart muss man es vergleichen, damit auch Politikern klar wird, dass sie sich in eine AfD-isierung ihrer religionspolitischen Positionen verlieren, worunter letztlich wieder die Muslime in Deutschland ganz konkret leiden.
Auch in dem Hinweis auf die Frage der Repräsentativität etablierter islamischer Religionsgemeinschaften offenbart sich eine weitere Janusköpfigkeit der gegenwärtigen Religionspolitik. Es kommt bei dieser Frage nicht nur auf die Zahl der Mitglieder an, sondern in nicht unerheblichem Maße auch auf die Reichweite der religiösen Dienste. Hier erreichen die vier etablierten Religionsgemeinschaften, die auch Beck zitiert, deutlich die überwiegende Mehrheit der Muslime in Deutschland.
Wen vertreten das Muslimische Forum Deutschland und der Liberal-Islamische Bund?
Dies ignorierend wird im Gegenzug dafür geworben, Kleinstakteure des Islamdiskurses, Beck zitiert hier das Muslimische Forum Deutschland (MFD) und den Liberal-Islamischen Bund (LIB), intensiv in die Fragen einzubinden, die eigentlich in der Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften verhandelt werden müssten. Er plädiert also dafür, erneut völlig willkürlich am Grundgesetz vorbei Gruppierungen einzubinden, die wie das MFD mit auch nichtmuslimischen Mitgliedern, überhaupt nicht „bekenntnisförmig“ organisiert sind – um Becks eigenes Kriterium heranzuziehen. Oder die wie im Fall des LIB überhaupt nicht den Anspruch erheben, umfassende identitätsstiftende religiöse Aufgaben zu erfüllen, also überhaupt Religionsgemeinschaft zu sein. Und dabei haben wir noch gar nicht über Mitgliederzahlen dieser Organisationen gesprochen, die zwar für sich reklamieren, alle Muslime zu vertreten, die nicht bei den etablierten islamischen Religionsgemeinschaften organisiert sind – aber über die Schwelle der bloßen Vertretungsbehauptung kommt dieser Repräsentativitätsanspruch faktisch nicht hinaus.
Beim kleinsten Problem wird der Status der Religionsgemeinschaft in Abrede gestellt
Abschließend ein Blick auf die 5 Punkte für eine neue Religionspolitik nach Volker Becks Vorstellungen:
1) Zur Religionsfreiheit gehören auch die Selbstbestimmung und die Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften. Kernbestand dieses Anspruchs ist die Tatsache, dass Religionsgemeinschaften ihre geistlichen Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleihen. Das zu respektieren, ist gerade auch Aufgabe von Politikern. Jede Relativierung dieser Grundsätze ist eine Aufforderung zum Verfassungsbruch.
2) Die Verhandlung mit Religionsgemeinschaften muss in dem Bewusstsein geführt werden, dass Religionsgemeinschaften ihre verfassungsrechtliche Rolle auch ernst nehmen. Beim geringsten Widerstand, beim kleinsten Problem, bei der ersten Meinungsverschiedenheit die Rolle und den Status der Religionsgemeinschaften in Abrede zu stellen, ist eine Entwertung unseres Grundgesetzes und ein Plädoyer für ein Zwei-Klassen-Grundgesetz. Eines, weniger achtenswertes für Muslime und ein „echtes Grundgesetz“ für alle anderen.
3) Zu einem aufrichtigen Meinungsstreit auf Augenhöhe gehört es auch, den Diskussionsgegner als selbstbestimmten, mündigen Akteur anzuerkennen. Der Rückgriff auf Vorurteile der Fremdsteuerung und der Verstellung – klassische Narrative der antimuslimischen Szene, die mittlerweile auch bis in höchste Ebenen der demokratischen Parteien vorgedrungen sind – sind kein legitimes Mittel der Auseinandersetzung, wenn die Sachargumente ausgehen.
Es darf keine muslimische Ausnahmeklausel geben
4) Klares Festhalten am deutschen Religionsverfassungsrecht ohne Exzeption, ohne muslimische Ausnahmeklausel. Gegenwärtig sind es die islamischen Religionsgemeinschaften, die der Politik und den Landesregierungen den Spiegel des Grundgesetzes vorhalten.
Wie haltet ihr es mit dem Grundgesetz? Darauf muss die Politik eine eindeutige gleichbehandelnde Antwort finden. Momentan schielt sie auf die Wählerbasis, der sie ein hartes Durchgreifen gegen Muslime signalisieren will – zu Lasten unseres Grundgesetzes. Mit konstruierten, sprachlich wie rechtlich anachronistischen Formeln die Geltung des Grundgesetzes gegenüber islamischen Religionsgemeinschaften einzuschränken und ihren bereits mehrfach eindeutig festgestellten Status zu verleugnen, ist ein Rückfall in herrschaftliche Diskursverhältnisse und paternalistische Gestaltungsambitionen gegenüber vermeintlich rückständigen Muslimen. Das werden die islamischen Religionsgemeinschaften der Politik nicht durchgehen lassen.
5) Übergangslösungen beim Religionsunterricht strapazieren grundgesetzliche Schranken der staatlichen Neutralität und müssen deshalb schnellstmöglich beendet und in reguläre, verfassungsrechtlich einwandfreie Trägermodelle überführt werden – wenn man denn das Grundgesetz ernst nimmt.
Ankara hat auf kein Klassenzimmer in Deutschland Zugriff
Auf kein Klassenzimmer Deutschlands hat Ankara Zugriff. Dies zu behaupten oder auch nur als mögliches Gefahrenszenario zu skizzieren, kann nur zwei Gründe haben: entweder sachfremde, maliziöse Dämonisierung der islamischen Religionsgemeinschaften oder völlige Unkenntnis von den rechtlichen und tatsächlichen Arbeitsweisen der religiösen Beiräte der verschiedenen Modelle des islamischen Religionsunterrichts. Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen wird von Beamten der jeweiligen Bundesländer beziehungsweise deren Angestellten im öffentlichen Dienst erteilt, unter Aufsicht der jeweiligen Fachministerien. Die Behauptung der fremdstaatlichen Einflussnahme im Klassenzimmer bringt letztlich alle Lehrerinnen und Lehrer in Verruf, nicht ihren Dienstherren gegenüber loyal zu sein, sondern ausländischen Regierungen. Wer das ernsthaft weiter behaupten will, betreibt Wahlkampfpropaganda auf dem Rücken der Lehrkräfte. Dass dieser Umstand bislang in der Debatte niemandem auffällt, ist ein Alarmsignal, welchen Grad der Irrationalität und der hysterischen Panikmache wir im „islamkritischen Diskurs“ gegenwärtig erreicht haben – und das ausgerechnet durch die Äußerungen bundespolitisch aktiver Parteivertreter.
Hysterische Panikmache beherrscht den Diskurs
Und über eine Alternative ist noch überhaupt nicht diskutiert worden: In einem Umfeld der verfassungsrechtlich höchst fragwürdigen Flexibilität der Politik, in einer Atmosphäre der politischen Unzuverlässigkeit und tagespolitischen Willkürlichkeit ministeriellen und regierungspolitischen Handelns, stellt sich auch für islamische Religionsgemeinschaften letztlich die Frage, ob eine auf Recht und Gesetz basierende vertrauensvolle, verbindliche Zusammenarbeit überhaupt noch gewährleistet ist. Oder vielleicht die Zusammenarbeit nicht besser unterbrochen werden muss, bis sich die Politik wieder darauf besinnt, dass das Grundgesetz für alle Bürger und alle Religionsgemeinschaften gleichermaßen gilt. Denn Vertrauen ist keine Einbahnstraße.
Niemand hindert liberale Muslime, ihre eigene Organisation zu gründen
Wem in der Zwischenzeit die etablierten Religionsgemeinschaften nicht gefallen, der sollte als Muslim die große Leistung der muslimischen Gründergeneration nicht kleinreden, nicht disqualifizieren, sondern sie wiederholen. Niemand hindert Muslime, die sich nicht in den etablierten Religionsgemeinschaften vertreten fühlen daran, ihre eigene Organisation zu gründen, die Kriterien des Grundgesetzes für den Status einer Religionsgemeinschaft zu erfüllen und sich dem Staat als Verhandlungspartner anzubieten. Die Zahl der Mitglieder ist dann tatsächlich eine erste wichtige Hürde, über die keine noch so ambitionierte politische Fürsprache hinweg helfen kann. Die Muslime müssten dann mit den Füßen abstimmen, wer ihre Rechte gegenüber dem Staat vertritt.