Eine erschreckende Zustandsbeschreibung

Ein Kommentar zum Phänomen der Kampagnengelehrsamkeit

 

Vor kurzem ist der islamische Religionsunterricht (IRU) in Hessen, der jeweils in Verantwortung der DITIB und der Ahmaddiya Muslim Jamaat (AMJ) erteilt wird, öffentlich als „rückständig“ kritisiert worden. Den Weg in die Öffentlichkeit fand diese Kritik durch einen Artikel in der „WELT“ vom 09.08.2015, in dem ausführlich Bezug genommen wurde auf ein Gutachten des Herrn Dr. Abdel-Hakim Ourghi, Leiter des Faches Islamische Theologie/Religionspädagogik an der Pädagogischen Hochschule Freiburg.

In jenem Artikel ist der gegenwärtige Zustand des IRU in die Nähe des Skandalösen gerückt worden. Gleichzeitig musste sich für unkundige Leserinnen und Leser des Artikels der Eindruck aufdrängen, diese vermeintlichen Missstände könnten nur durch eine rasche Liberalisierung der Unterrichtsinhalte und der Beteiligung von als modern und humanistisch apostrophierten Einzelpersonen und Kleinstvereinen ohne gesellschaftliche Relevanz im Sinne der Kriterien einer Religionsgemeinschaft behoben werden. In einer Erwiderung in der Onlineausgabe der Islamischen Zeitung vom 11.08.2015 ist zu diesem Artikel und zu der darin propagierten Forderung nach einer verfassungswidrigen Gestaltung des IRU ausführlich Stellung genommen worden. Man könnte die Debatte damit als erledigt betrachten. Schließlich sind antagonistische Diskurse um vermeintlich rückständig-konservative Verbände und selbstermächtigte humanistisch-liberale Reformavantgardisten – zumal in der Springer-Presse – keine Überraschung. Allerdings muss man nach jetzt erfolgter Einsicht in die im vorbenannten Artikel zitierten Gutachten feststellen, dass sich in ihnen ein Geist offenbart, der auf gravierende Probleme in der akademischen Landschaft hindeutet.

Die Manifestationen dieser Problematik in den erwähnten Gutachten sind so erheblich und in der anzunehmenden Wirkung auf die gesellschaftlichen Debatten um den Islam in Deutschland vermutlich so wirksam, dass sich ein genauerer Blick lohnt, um auf exemplarische Entwicklungen hinzuweisen.

Zunächst zu formalen Gesichtspunkten. Es liegen zwei Gutachten vor, die von insgesamt drei Autoren verfasst worden sind. Bislang hat sich nur Dr. Abdel-Hakim Ourghi öffentlich als Urheber zu erkennen gegeben. Deshalb sollen an dieser Stelle die beiden anderen Autoren nicht namentlich genannt werden. Nur so viel, das Gutachten über das Curriculum der DITIB ist neben Ourghi von einem emeritierten Professor für katholische Theologie und Religionspädagogik mitverfasst worden. Dieses Gutachten ist nicht datiert. Das Gutachten zu dem Curriculum der AMJ liegt in einer Entwurfsfassung vor und trägt das Datum 27.11.2014. Es ist verfasst worden von einem Hochschullehrer am Institut für Politik und Geschichtswissenschaft, Abteilung Geschichte, der Pädagogischen Hochschule Freiburg, also einem im Hinblick auf den IRU fachfremden Autor. An verschiedenen Stellen nimmt der Verfasser Bezug auf die gutachterlichen Ausführungen des Herrn Ourghi, so dass anzunehmen ist, dass ihm das vollständige Gutachten schon vor dem 27.11.2014 bekannt gewesen sein muss.

Der zeitliche Zusammenhang ist bemerkenswert. Bis Juli 2015 galt der unter der Verantwortung des Landesverbandes der DITIB erteilte IRU in Hessen als vorbildlich und beispielhaft für einen bekenntnisgebundenen Unterricht. Verschiedenste gesellschaftliche Debatten seit November 2014 haben nicht dazu geführt, dass diese Gutachten veröffentlicht oder in der Presse besprochen wurden. Knapp drei Wochen nach der Neuwahl des DITIB Landesvorstandes in Hessen wird nun mittels Publikation in der „DIE WELT“ der Stab über den IRU gebrochen, der nun quasi über Nacht auf wundersame Weise „rückständig“ geworden ist. Man mag das für einen Zufall halten. Man mag aber auch den Eindruck gewinnen, dass demokratische Vorstandswahlen und das Selbstverwaltungsrecht von Religionsgemeinschaften plötzlich keinen Respekt mehr verdienen, dass auch Mittel der öffentlichen Propaganda und das Zeichnen von Feindbildern zum salonfähigen Repertoire gesellschaftlicher Auseinandersetzungen werden.

Ein zweiter formaler Gesichtspunkt: Es muss offensichtlich einen gravierenden Unterschied in der Qualität des wissenschaftlichen Anspruchs bei der Erstellung von Gutachten zwischen den unterschiedlichen wissenschaftlichen Fachbereichen geben. Als jahrelang mit der Anwendung des juristischen Gutachtenstils gepeinigter Leser ist man nachhaltig erstaunt und bedauert, ob der erlittenen Mühsal, für einen kurzen Moment die frühere Wahl des eigenen Studiengebiets. Die vorliegenden Gutachten sind derart oberflächlich, weitestgehend frei von konkreten Bezügen zu dem Gegenstand der Begutachtung, entbunden von Hypothesen, Belegen und Schlussfolgerungen, im Gegenteil massiv durchdrungen von einem Urteilsstil, einem vorgefassten Ergebnis und ganz generell von einem Duktus des politischen Pamphlets, dass man sich zwangsläufig fragt, was für eine Wissenschaftlichkeit von Studierenden erwartet wird, deren Hochschullehrern es nicht peinlich ist, diese Texte mit der Gattungsbezeichnung „Gutachten“ zu versehen. Nur ein Beispiel: Im Gutachten über die AMJ gelangt der Verfasser bereits auf der dritten Seite, am Ende seiner einleitenden generellen Hinweise und seinen Ausführungen zu den seiner Auffassung nach zwielichtigen und natürlich unglaubwürdigen Absichten der DITIB und der AMJ, zu der Feststellung, dass (Zitat) „durch das oben Gesagte den inhaltlichen Aussagen der beiden Curricula nicht mehr viel Gewicht beizumessen ist“ (Zitat Ende). Und dabei hat der Verfasser noch keine einzige Silbe der Curricula analysiert oder gutachterlich bewertet. Also ist für jede Leserin und jeden Leser, ohne dass es einer inhaltlichen Mühe bedürfte, klar: was von DITIB oder AMJ verantwortet wird, muss verwerflich sein.

Es ist diese Prädisposition, die sich durch beide Elaborate zieht und jeden wissenschaftlichen Anspruch, den man unter dem Titel „Gutachten“ erwartet, im Keim erstickt. Deshalb soll an dieser Stelle keine inhaltliche Argumentation folgen; es lässt sich gegen ein ideologisches Pamphlet schlechterdings kaum wissenschaftlich argumentieren. Die Pamphlete – von Gutachten kann keine Rede mehr sein – haben dennoch einen Wert. Sie offenbaren einen Geisteszustand in der akademischen Landschaft, der nicht exklusiv für die Pädagogische Hochschule Freiburg steht, sondern die gesamte Landschaft der islamischen Theologie in Deutschland an der einen Stelle mehr, an der anderen weniger, kontaminiert hat. Sinnbildlich für das damit Gemeinte soll auf wenige Stellen der Pamphlete näher eingegangen werden. Dabei bezieht sich das Pamphlet über die AMJ so häufig auf jenes über die DITIB, dass man im Grunde beide Texte gleichzeitig bewerten kann. Sie sind ganz offensichtlich „aus einem Guss“ entstanden und dienen zur quasi-wissenschaftlichen Untermauerung eines disqualifizierenden Werturteils über die betreffenden Religionsgemeinschaften. Beide Texte sind geprägt durch eine hochproblematische Distanz zu unserer Verfassungsordnung und beseelt durch den Wunsch nach einer reglementierenden, nach eigener weltanschaulicher Orientierung willkürlich eingreifenden Staatsmacht. Auffällig ist, dass beide Verfasser in den Religionsgemeinschaften im Grunde keine aufrichtigen, ernsthaften Partner des Staates in verfassungsrechtlich gemeinsamen Angelegenheiten sehen. So geht es in umfangreichen Absätzen darum, die AMJ und die DITIB als heteronome, gesellschaftsfeindliche Trojanische Pferde zu markieren – ein klassisches Narrativ der antimuslimischen Szene. Als Beweis für diese Unterstellung wird die Tatsache herangezogen, dass sich die Curricula der AMJ und der DITIB inhaltlich nahezu gleichen und nur in wenigen Punkten, nämlich dort wo es um die die AMJ wesentlich charakterisierenden Glaubensinhalte geht, unterscheiden. So wird tatsächlich mit wissenschaftlichem Anspruch ausgeführt, es sei (Zitat) „völlig unglaubwürdig, dass sich DITIB und AMJ ernsthaft auf gemeinsame Inhalte für ihre Curricula verständigt hätten. Die Vermutung liegt vielmehr nahe, dass die Inhalte in der Unterrichtspraxis ohnehin nicht ernst genommen werden sollen, sondern es nur darum ging, einen aus deutscher Sicht gefälligen Text ohne Ecken und Kanten zu formulieren, um jeweils den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu erhalten. Abgesehen von der Tatsache, dass sich sowohl DITIB als auch AMJ mit diesem nahezu identischen KC – gerade die Abweichung im Detail zeigt, dass es sich nicht um ein Versehen handelt – als vertrauenswürdige Partner zur Gestaltung von Unterricht an öffentlichen deutschen Schulen disqualifizieren, könnte man fragen, wozu man überhaupt zwei verschiedene Partner benötigt, wenn die Curricula doch praktisch identisch sind.“ (Zitat Ende)

Da offenbart sich das Bild des täuschenden Muslim, der das Eine sagt, aber etwas ganz anderes, gefährliches im Sinn hat. Wohlgemerkt ist das die Einleitung des „Gutachters“, nicht seine Schlussfolgerung. Auf die Tatsache, dass der „Gutachter“ ganz offensichtlich nicht einmal den Unterschied zwischen dem Status einer Religionsgemeinschaft und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kennt, soll an dieser Stelle gar nicht mehr eingegangen werden. Beachtenswert ist aber auch diese Formulierung: „aus deutscher Sicht“. Muslime können also nicht gleichzeitig deutsch sein. Sie haben eine andere, nichtdeutsche Sicht, sind Gegner des deutschen Staates, bestrebt, die deutsche Sicht des Staates zu trüben, sie sind nicht loyal, nicht aufrichtig, nicht vertrauenswürdig, also disqualifiziert. Man könnte meinen, in unseren Hochschulen lehren nicht Wissenschaftler, sondern Bismarcksche Kulturkämpfer. So ist auch klar, wie ein islamischer Religionsunterricht nur denkbar ist und unter welcher Rollenverteilung er überhaupt realisierbar sein darf. Im Ourghi-Pamphlet heißt es dazu: (Zitat) „Dies muss allerdings auf einer Basis für eine postmoderne Erkenntnistheorie radikaler Relativierung jeglicher Rede von Wahrheitsbesitz geschaffen werden.“ (Zitat Ende). Ein islamischer Religionsunterricht muss und darf also auch nur den Sinn haben, den Wahrheitsanspruch des Islam zu relativieren.

Warum das so sein muss, erklärt uns der Verfasser des AMJ-Pamphletes, wenn er unerschrocken zum Ausdruck bringt, welche Rolle den islamischen Religionsgemeinschaften in unserer Gesellschaft zukommt: (Zitat) „Die islamischen Verbände können möglicherweise wertvolle Hilfe bei der Ausgestaltung eines Islams westeuropäischer Prägung leisten, doch muss stets klar sein, dass sie sich, wenn sie bekenntnisorientierten Religionsunterricht an öffentlichen deutschen Schulen erteilen dürfen, in der Rolle von Dienstleistern befinden.“ (Zitat Ende) Wie zuvor schon im Ourghi-Text deutlich wurde, so ist – man muss es auch an dieser Stelle so hart sagen – dem Verfassern nicht klar, auf welchem verfassungsrechtlichen Fundament sich der Religionsunterricht abspielt. Das wäre kein Problem, ja sogar nachvollziehbar, wenn es sich um einen leidlich interessierten Bürger am Stammtisch handelte. Es sind hier aber Wissenschaftler an einer pädagogischen Hochschule am Werk, die sich über Curricula des Religionsunterrichts „gutachterlich“ beugen, ohne zu wissen, dass Religionsgemeinschaften Partner und nicht Dienstleister des Staates sind, dass sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Religionsunterricht haben und er ihnen nicht durch den Staat „erlaubt“ wird.

Man könnte es aus Sicht der Religionsgemeinschaften sportlich nehmen und diese Ausfälle der allgemeinen Unwissenheit bei dem Thema Islam zuschreiben und hoffen, dass zukünftig die Religionspädagogen häufiger mit ihren Kollegen aus den juristischen Fachbereichen zu Mittag essen. Diese Positionen sind aber typisch für eine immer erschreckendere Sicht auf die etablierten Religionsgemeinschaften – gerade auch aus Richtung der akademischen Landschaft. Das AMJ-Pamphlet schließt so dann auch mit einem Absatz, den man nicht so einfach verdauen kann, den man nicht auf Unwissenheit oder Ignoranz oder ideologische Motivationen zurückführen kann – und den man auch nicht mit dem Hinweis auf die Wissenschaftsfreiheit zu den Akten legen sollte. Der Verfasser möchte nämlich zum Ende seiner „gutachterlichen“ Bewertung grundsätzlich darauf hinweisen, (Zitat) „dass es transparentere und leichter kontrollierbare Möglichkeiten gäbe, den IRU an hessischen bzw. deutschen Schulen zu organisieren als unter Rückgriff auf Partner, deren Ziele und Einflussmöglichkeiten nur schwer ermittelbar und kontrollierbar sind und denen es vermutlich vielfach eher um politische und ökonomische Aspekte geht, als darum, in selbstloser Weise deutschen Kultusministerien beim Aufbau eines Islams westeuropäischer Prägung zu helfen.“ (Zitat Ende).

In letzter Zeit war selten eine Äußerung zu lesen, die in so wenigen Zeilen, so viel Unerträgliches als „wissenschaftliche Bewertung“ verkauft hat. Jeder einzelne Inhalt ist eine tragische Zustandsbeschreibung. Dass der Verfasser meint, der religiös neutrale Staat unseres Grundgesetzes sei dazu berufen, einen Islam nach seiner Vorstellung aufzubauen. Dass er meint, die Religionsgemeinschaften müssten dem Staat dabei selbstlos zu Diensten sein. Dass er meint, über ihre Glaubensinhalte hätten nicht die Religionsgemeinschaften zu bestimmen und er somit weite Teile des Grundgesetzes für nichtig erklärt. Dass er wieder das Feindbild eines im Undurchsichtigen bleibenden, unkontrollierbaren, hinterhältigen muslimischen Gegners zeichnet. All das sind jede für sich katastrophale Äußerungen. Was man besser auch nicht überlesen sollte, ist die Unterstellung, Muslime würden mit dem Religionsunterricht ökonomische Absichten verfolgen. Man stelle sich nur für einen Moment vor, ein Hochschullehrer würde eine solche Unterstellung mit Blick auf die jüdische Religionsgemeinschaft äußern. Vielleicht wird dann deutlich, welches gefährliche Niveau die Debatte um den Islam und die Rolle der islamischen Verbände erreicht hat. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass wenn diese drei Verfasser exemplarisch für das Denken in der islamischen Theologie an unseren Hochschulen stehen, wir ein ernstes Problem haben, das über die Frage nach der Qualität der wissenschaftlichen Lehre hinausgeht.

Es besteht mithin der begründete Zweifel, ob unsere Wissenschaftler, die im Bereich der islamischen Theologie oder Religionspädagogik tätig sind, noch auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Gleiches gilt für die Vertreter des als humanistisch-liberal apostrophierten Islams, die vielfach bewiesen haben, dass sie die gleichen Positionen vertreten und den Schulterschluss mit akademischen oder parteipolitischen Sekundanten suchen, um ihrem vermeintlich modernen, wie man an den obigen Ausführungen aber sieht, im Grunde zu tiefst verfassungswidrigen Ansatz gesellschaftliche Geltung zu verschaffen. Nicht rein zufällig beziehen sich die drei Autoren der oben zitierten Pamphlete auch wiederholt auf diese vermeintlich liberalen, humanistischen Motive.

Vielleicht ist es nunmehr angebracht, von diesen Gruppen eine Distanzierung zu fordern.