Cuius regio, eius religio? – Vom Grünen Rückfall ins 17. Jahrhundert

Kürzlich wurde in diesem Blog die religionspolitische Entgleisung der Grünen Parteiführung kommentiert. Dabei ist offengelegt worden, dass die vermeintlich verfassungsrechtlich besorgten Aussagen von Özdemir und Beck in deutlichem Widerspruch zu ihren tatsächlich verfassungswidrigen Inhalten stehen.

Die Substanz der Grünen Positionen verflüchtigt sich ins Homöopathische, weil die Kritik an den etablierten muslimischen Religionsgemeinschaften unbegründet bleibt. Die Äußerungen Özdemirs und Becks bleiben Postulate, populistische Bedeutungs- und Befundbehauptungen. Sie entbehren jeglicher Plausibilität, schlüssiger Begründung oder verfassungsrechtlicher Herleitung. Sie verlassen sich darauf, dass die juristisch ungeschulten Adressaten sich die gespielte Empörung über die vermeintlich anmaßenden muslimischen Verbände zu eigen machen und ihre Diffamierung als religionsverfassungsrechtliche Simulanten nicht als das entlarven, was sie in Wirklichkeit ist – nämlich der Aufruf zum Verfassungsbruch.

Es darf hierbei auch nicht vergessen werden, dass die dabei von Özdemir und Beck verwendete Sprache, „Import-Imame“, und die Unterstellung, die muslimischen Religionsgemeinschaften würden wahrheitswidrig einen Status reklamieren, der ihnen nicht gebührt, Narrative der Unterwanderung, der Verstellung und der taktischen Lüge reproduzieren, die man bislang vom rassistischen Spektrum unserer Gesellschaft kannte. Dass diese Ausgrenzungsmuster mittlerweile Wurzeln in der Grünen Parteiführung schlagen, muss man sich – nicht nur als besorgter muslimischer Bürger – merken.

Vor diesem Hintergrund soll an dieser Stelle der verfassungsrechtliche Rahmen des tatsächlichen Status der muslimischen Religionsgemeinschaften, als solche unseres Grundgesetzes, näher erläutert und der Inhalt der verfassungsrechtlichen Normen in die aktuelle Diskussion eingeordnet werden.

Anknüpfungspunkt ist hierbei Artikel 140 Grundgesetz (GG) und die in diesem Artikel zitierten, inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Art. 140 GG: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“

 

Art. 137 Abs. 1 WRV: „Es besteht keine Staatskirche.“

Das heißt, die Grünen oder sonst eine politische Partei oder staatliche Vertreter oder Institutionen haben nicht zu unterscheiden zwischen genehmen und abzulehnenden religiösen Selbstorganisationen. Was religiös richtig oder falsch ist, haben nicht staatliche Akteure in Deutschland zu entscheiden. Der Einwand, das Religionspräsidium in der Türkei sei ja auch eine staatliche Organisation und habe sich deshalb aus den religiösen Angelegenheiten der Muslime in Deutschland herauszuhalten, geht ins Leere.

Denn das Grundgesetz bindet den deutschen Staat. Andere Staaten können ihr Verhältnis zur Religion und religiösen Institutionen nach ihren Vorstellungen und Rechtssätzen regeln. Insoweit wirkt Art. 137 Abs. 1 WRV nicht prohibitiv auf andere Staaten oder auf deutsche Staatsbürger, die ihre Religion inhaltlich oder personell an Institutionen im Ausland ausrichten. Natürlich dürfen auch deutsche Staatsbürger sich an „Staatskirchen“ anderer Staaten orientieren, ihren Glauben nach dortigen Inhalten gestalten und auch das Personal solcher Institutionen für religiöse Dienste in Deutschland heranziehen. Diese Frage hat Deutschland Ende des 19. Jahrhunderts während des Bismarckischen Kulturkampfs im Verhältnis zur katholischen Kirche abschließend geklärt. Die Grünen Kulturkämpfer folgen diesem Verfassungsverständnis nun mit etwa 140 Jahren Rückstand. Und landen sogar im 16. und 17. Jahrhundert, wenn sie – „wessen Gebiet, dessen Religion“ – durch staatlichen „Druck“ auf Religionsgemeinschaften über deren Selbstverständnis und Selbstorganisation bestimmen wollen.

 

Art. 137 Abs. 2 WRV: „Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.“

Das heißt, es ist gleichgültig, was die Grüne Parteiführung für akzeptabel oder inakzeptabel hält, welche Form der Organisation oder welche Kooperation mit ausländischen religiösen Institutionen, auch staatlichen Institutionen in Religionsfragen, Herrn Özdemir und Herrn Beck aufregen oder empören. „Es kann nicht sein, dass…“-Entrüstungen in Glaubensfragen gehören in das islamfeindliche Repertoire der „Man wird doch wohl noch sagen dürfen…“-Camouflagen für im Grunde demokratiefeindliche Montagsspaziergänger – aber sicher nicht in die Führungsriege einer demokratischen Partei.

 

Art. 137 Abs. 3 WRV: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

Das heißt, kein Herr Özdemir, kein Herr Beck, keine Partei, keine Landesregierung und auch nicht die Kanzlerin oder der Bundespräsident oder sonst irgendjemand entscheiden, wer in einer Moschee den Gemeindevorsitz führt oder als Imam tätig ist. Das tun die Gemeindemitglieder und die Religionsgemeinschaften höchstselbst mittels ihrer eigenen Verfahren und Entscheidungsgrundlagen. Die meisten Moscheegemeinden der muslimischen Religionsgemeinschaften sind eingetragene Vereine. Ebenso die muslimischen Religionsgemeinschaften selbst mit ihren Landes- und Bundesverbandsstrukturen. Sie halten sich damit an das hier für alle geltende (Vereins-)Recht. Einer „Öffnung“ des Religionsverfassungsrechts bedarf es also gar nicht. Es reicht schon, wenn sich alle an unser geltendes Recht halten. Die Grüne Parteiführung sollte das auch tun.

 

Art. 137 Abs. 5 WRV lautet: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.“

Das heißt, die entscheidenden Kriterien sind verfassungsrechtlich vorgegeben. Es kommt auf die Verfasstheit der Religionsgemeinschaften an und darauf, dass sie durch die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Das Kriterium der Verfasstheit stellt auf einen Organisationsgrad ab, der erkennen lässt, nach welchen Regeln die Mitgliedschaft und die Ämtervergabe und die Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse gestaltet sind. Da hier nicht zwingend eine vereinsrechtliche Organisationsstruktur erforderlich ist, die Moscheegemeinden und muslimischen Religionsgemeinschaften aber regelmäßig als eingetragene Vereine organisiert sind, wird diese Voraussetzung zweifelsfrei erfüllt.

Die Zahl der Mitglieder scheint allgemein aber besonders in Grünen Gedankengängen häufig missverstanden zu werden. Es kommt nicht auf eine bestimmte absolute Zahl an. Es kommt nicht darauf an, wie repräsentativ die Religionsgemeinschaft ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie die Mehrheit der Muslime vertritt.

Genauso wie das Kriterium der Verfassung ist auch die Zahl der Mitglieder nur ein Indiz für das Vorliegen der entscheidenden Voraussetzung, nämlich für die Gewähr der Dauer. Religionsgemeinschaft und später Körperschaft des öffentlichen Rechts sollen nach Vorgabe unserer Verfassung nur solche Organisationen sein, deren dauerhafter Fortbestand anzunehmen ist. Dabei kommt es zum Beispiel auch auf die demographische Struktur der Mitglieder an, auf ihre Zahl in anderen Landesuntergliederungen oder ihre historische Entwicklung.

Bei der DITIB – für Özdemir und Beck der Bond-Schurke unter den muslimischen Religionsgemeinschaften – haben wir es mit fast 900 Einzelgemeinden in 15 Landes- und Regionalverbänden zu tun. In ihnen sind allein über 200.000 Muslime mitgliedschaftlich organisiert. Das allein reicht schon für die Annahme der dauerhaften Existenz aus. Da es für das Muslim-Sein keiner Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft bedarf, muss aber über die bloße Zahl der Mitglieder hinaus darauf abgestellt werden, welchen Personenkreis die muslimischen Religionsgemeinschaften mit ihrem religiösen Angebot erreichen.

Bleiben wir weiterhin beim Beispiel der DITIB. Oft ist nur ein Familienmitglied eingetragenes Vereinsmitglied, die Familie aber ebenfalls Teil der Moscheegemeinde. Ausgehend von etwa 200.000 eingetragenen Mitgliedern und einer durchschnittlichen Familiengröße von 3,5 Personen, sind es bereits etwa 700.000 Menschen, die ihre muslimische Religionsgemeinschaft vor Ort unterstützen und gestalten. Hierbei sind sogar all jene Menschen unberücksichtigt geblieben, die weder persönlich noch über ein Familienmitglied im Moscheeverein engagiert sind, aber die Gottesdienste und religiösen Angebote der Moscheegemeinden nutzen.

Einen weiteren Anhaltspunkt für die tatsächliche Reichweite und Repräsentativität der muslimischen Religionsgemeinschaften bietet am Beispiel der DITIB die religiöse Versorgung der Muslime mit Bestattungsdiensten. Es sind oft die letzten Dinge im Leben, die über die Frage der religiösen Zugehörigkeit und das Vertrauen in religiöse Organisationen entscheiden.

Es sind gegenwärtig etwa 700.000 Menschen, die durch persönliche Mitgliedschaft und Familienmitgliedschaft sich dafür entschieden haben, dass im Falle ihres Todes die muslimische Religionsgemeinschaft DITIB sich um die rituelle Bestattung und die religiöse Begleitung der Hinterbliebenen kümmern soll. Dies ist die Zahl der direkten Empfänger der religiösen Bestattungsdienste der DITIB. Wenn man sich vor Augen führt, dass die muslimische Trauergemeinde im Regelfall weit über den unmittelbaren Familienkreis hinausgeht, ist der mit religiösen Diensten versorgte Personenkreis um das Zwei- bis Dreifache größer, als die unmittelbar mitgliedschaftlich erfassten Muslime. Allein für die DITIB entspräche dies einer Reichweite der religiösen Dienste von etwa 1,5 bis 2 Mio. Muslimen. Eine Größe, die die Grünen offenbar für vernachlässigenswert erachten.

 

Auch die Rechtsprechung hat die oben zitierten verfassungsrechtlichen Kriterien aufgegriffen, über die Jahre konkretisiert und weiterentwickelt. Die wichtigsten höchstrichterlichen Aussagen machen auf frappierende Weise deutlich, wie verfassungswidrig die Grünen Positionen sind:

 

Abgrenzung zu religiösen Vereinen

„Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst.“ (BVerwGE 99, 1, 3)

Die muslimischen Religionsgemeinschaften bieten von der Geburt bis über den Tod hinaus religiöse Begleitung und Versorgung für Muslime und ihre Angehörigen. Sie bieten nicht nur die religiösen Ritualgebete an, verrichten nicht nur die Feiertagsgottesdienste, sondern organisieren auch religiöse Bildungsveranstaltungen, Sozial- und Wohlfahrtsdienste, Pilgerfahrten, deren religiöse Vorbereitung, organisieren aus einem religiösen Selbstverständnis heraus Frauen- und Jugendarbeit, kümmern sich um die muslimischen Senioren, um die Seelsorge in Vollzugseinrichtungen und in Krankenhäusern und nehmen die Rechte ihrer Religionsgemeinschaft gegenüber staatlichen Stellen wahr.

Diesen Religionsgemeinschaften zu unterstellen, sie würden keine umfassenden religiösen Aufgaben erfüllen sondern seien nur politische Interessenvertretungen, sagt viel mehr über die Grüne Parteiführung aus, als über die kritisierten Religionsgemeinschaften. Offenbar sind Özdemir und Beck so weit von der muslimischen Basis entfernt, dass sie keine Vorstellung von dem ehrenamtlichen Engagement und der Bandbreite der religiösen Aufgaben haben, die durch die muslimischen Religionsgemeinschaften umgesetzt werden. Anders sind die Behauptungen, die muslimischen Religionsgemeinschaften seien nicht bekenntnisförmig organisiert, nicht zu erklären.

Bemerkenswert und vielsagend sind die Alternativen, die von den Grünen als vermeintlich taugliche Religionsgemeinschaften ins Feld geführt werden, zum Beispiel der „Liberal-Islamische Bund“ (LIB) oder die AABF. Beim LIB handelt es sich praktisch um zwei Kleinstgemeinden, die weder gesellschaftliche Relevanz und Bestandsdauer durch die Zahl ihrer Mitglieder gewährleisten können, noch umfassende religiöse Dienste erbringen. Die AABF wiederum räumt selbst ein, dass sich ihre Mitglieder teilweise als muslimisch, dann aber wieder kategorisch als nichtmuslimisch definieren. Wie da eine religiöse Radizierung der angebotenen Dienste gewährleistet werden soll, bleibt das Geheimnis der Grünen.

Im Ergebnis stellt die Position der Grünen also in doppelter Hinsicht einen Verfassungsbruch dar: Religionsgemeinschaften, die tatsächlich solche sind, soll der Schutz des Grundgesetzes verwehrt werden. Und Organisationen, die eindeutig keine Religionsgemeinschaften sind oder deren Status höchst fraglich ist, soll dieser Status zugebilligt werden – je nach politischem Gusto. Selten war von einer Bundespartei der Ruf zum Verfassungsbruch durch politische Willkür so laut zu hören.

 

Aufgabe der Tendenzreinheit

„Ebenso wenig ist für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft schädlich, dass eine andere Gemeinschaft Angehörige desselben Bekenntnisses vereinigt. Die Angehörigen einer Konfession oder mehrerer verwandter Bekenntnisse sind dem Staat gegenüber nicht rechenschaftspflichtig, weshalb sie sich nicht in einer einzigen, sondern in mehreren Religionsgemeinschaften organisieren.“ (BVerwGE 123, 49 (56 f.))

So viel zum Thema „einheitlicher Ansprechpartner“ und zum Wunsch der Grünen Parteiführung nach „mehr Druck“ auf Religionsgemeinschaften, damit diese endlich Organisationen gründen, die auch Herrn Beck und Herrn Özdemir gefallen. Rechenschaftspflichtig sind indes Politiker, die mit verfassungswidrigen Forderungen suggerieren, bei den muslimischen Religionsgemeinschaften handele es sich um verfassungsrechtliche Hochstapler und Trojanische Pferde mit fragwürdigen Absichten – und die sie dadurch zum Ziel antimuslimischer Anfeindung machen.

 

Im Ergebnis – unjuristisch formuliert – scheint die Grüne Parteiführung sich daran zu stören, dass muslimische Religionsgemeinschaften auch ethnisch oder kulturell geprägt sind. Es ist allerdings eine Binsenweisheit, dass Religion immer Kultur und umgekehrt Kultur auch immer Religion beeinflusst. Das macht übrigens die Vielfalt der muslimischen Community aus und ist gerade in dieser Heterogenität eher ein Fundament, auf dem sich ein freiheitliches und pluralistisches Gesellschaftsverständnis im Einklang mit islamischer Glaubenspraxis entfalten kann.

Ein gänzlich von kulturellen Einflüssen und Prägungen befreites Religionsverständnis, wie es die Grünen proklamieren, steht im Widerspruch zu einer gelebten und im gesellschaftlichen Raum durch Aneignungs- und Tradierungsprozesse entwickelten Religiosität. Und wozu kulturfeindliche Frömmigkeit führt, sieht man gerade am Beispiel des Antiislamischen Staates. Dass die Grünen sich ausgerechnet für ein solches Religionsverständnis einsetzen, hätte man jetzt nicht gedacht.